Kontenprüfung EIBL® analysiert, prüft, dokumentiert, beweist und hilft, systemische Falschabrechnung von Banken und Sparkassen zum Nachteil von Bankkunden offen zu legen!
Da kann man schon mal auf EUR 532.000,00 "verzichten", vorausgesetzt, zuvor wurde nicht korrekt abgerechnet:
Forderungsverzicht / Schuldenerlass Sparkasse und Volksbank.
Referenzbeispiele nicht korrekter Zinsabrechnungen von Banken und Sparkassen in Kundenkonten
Hunderte von Referenzen belegen, welche Schäden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Banken und Sparkassen mittels gezielter Falschabrechnung bei arglosen Kontoinhabern im gesamten Bundesgebiet anrichten.
Zwei der wie ich meine, "schönsten" Referenzen [PDF 511K]
Wie hoch „solche Schäden“ ausfallen können, zeigt beispielhaft ein holzverarbeitender Handwerksbetrieb (Möbelwerkstätte), der von der Sparkasse seines Vertrauens um EUR 460.420,48 „erleichtert wurde“. Mit dem Kapital „welches die Sparkasse unberechtigt vereinnahmte“ verdiente sie zusätzlich weitere zwischen EUR 308.718,42 und EUR 764.014,95. Juristen sprechen in diesem Falle von nach § 818 BGB herauszugebendem Nutzen.
Die „Erleichterung
des Handwerksbetriebes um sein sauer verdientes Geld“ reichte den
Verantwortlichen und den Rechtsvertretern der Sparkasse aber noch nicht. Sie klagte am Landgericht Bamberg „auf Unterlassung", damit der
Geschädigte und der die Unregelmäßigkeiten im Abrechnungsverhalten der
Sparkasse aufdeckende Kreditsachverständige Eibl dies nicht öffentlich macht.
Sicher nur, um jene zu schützen, die davon ebenfalls betroffen sein könnten, -frei
nach dem Motto wehret den Anfängen- und um zu verhindern, dass noch weitere
Kunden mit Forderungen an die Sparkasse herantreten. Schließlich legt man ja Wert "auf Diskretion"!
Oder anders ausgedrückt, „die müssen die Hosen gestrichen voll, und möglicherweise noch viele Leichen im Keller haben, damit ihre Schandtaten nicht öffentlich werden und andere Sparkassengeschädigte davon nichts erfahren“. Insbesondere wenn man bedenkt, dass die Anwälte der Sparkasse dem Landgericht in Heilbronn „gleich zu zweit die Ehre erwiesen“. Ein Anwalt, dem ich später von dieser Posse berichtete, fragte spontan, „war da einer davon nicht in der Lage das Verfahren alleine zu bewältigen“?
Wer aber jetzt meint, "dies sei ein übertriebener Einzelfall“, soll nicht eines besseren belehrt, sondern aufmerksam gemacht werden, dass dem nicht so ist, wie der Fall einer Volksbank zeigt. Diese „erleichterte“ einen ebenfalls Handwerksbetrieb, in diesem Falle ein Autohaus mit Kfz-Werkstatt in 10 Jahren um EUR 400.919,63. Mit diesem Kapital, „welches die ans Haus wollende Bank unberechtigt vereinnahmte“, verdiente sie nochmals weitere zwischen EUR 137.833,95 und EUR 403.942,28. Juristen sprechen in diesem Falle von nach § 818 BGB herauszugebendem Nutzen.
Doch egal,
wie viel oder wie wenig die Institute den von der Bank Geschädigten
zurückerstatten, es gibt, ab dem Zeitpunkt, an dem das Institut das Kontenprüfungs-Gutachten
erhielt, einen weiteren Geschädigten. Und dies ist der Staat. Das dolos handelnde
Institut, darf, wie jeder ordentliche Kaufmann, nachdem der Kontoinhaber seine Forderungen geltend machte, „Rückstellungen bilden", und
damit ganz legal seine Steuerlast mindern. Womit nicht
ausgeschlossen, dass das Institut, „den Verlust, den es durch die Erstattung an
seinen Kunden erleidet“, ab sofort durch Anhebung von Zinsen und anderer Entgelte "bei
ihren Kunden wieder hereinholt“!
Dies muss nicht einmal so viel sein, „dass es auffällt“. Hierzu reicht 1 (in Worten ein) Euro. Dies zeigt der Fall eines Autohauses, bei welchem das Institut nach einer Kontenprüfung mit EIBL® auf EUR 1.200.000,00 "Forderung verzichtete".
Im Jahr nach dem Forderungsverzicht besuchte der Inhaber des Autohauses die Mitgliederversammlung dieses Kreditinstitutes. In dieser verkündete der Vorstand voller Stolz, dass die Bank jetzt 105.000 Mitglieder habe. Wenn nun der Vorstand, so mein Auftraggeber, jedem seiner Kunden im Monat „nur einen Euro mehr als zulässig belastet“, sei das, auf was man sich „zuvor geeinigt habe“, mit einem einzigen EURO pro Monat innerhalb eines guten Jahres wieder hereingespielt.
Aktuell ist aus dem vor einer endgültigen Auftragsannahme „Forecast / Forecheck“ bei zwei Autohäusern bekannt, dass sich die jeweilige Sparkasse, im einen Autohaus um ca. EUR 550.000,00, und im anderen um ca. EUR 250.000,00 „ungerechtfertigt bereicherte“.
Also stimmt
der, wenn auch ab und an falsch verstandene Ausspruch –die Bank gewinnt immer-
doch, wenn Gewinne kapitalisiert und Verluste sozialisiert werden.
Wurden auch Sie durch fehlerhafte Zinsabrechnungen "der Bank Ihres Vertrauens zu deren Steuersparmodell“?
Lassen Sie ihr(e) Kontokorrent- und Darlehenskonten mit EIBL® prüfen. Wir stehen mit unserer Sachkompetenz, dem Wissen und der Erfahrung in der Kontonach- und Neuberechnung zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten von Zinsabrechnungen bei Banken und Sparkassen mit der für Bankkunden entwickelten Zinsprüf-Software EIBL® gerne zur Verfügung.
Als
Referenz der besonderen Art gilt dabei die Aufforderung einer Volksbank, die
ihrem Kunden empfiehlt, Zitat:
"Die exakte Höhe der unrechtmäßig berechneten und vereinnahmten Zinsen sollte mit dem EIBL Rechenprogramm ermittelt werden und unverzüglich der Sparkasse gegenüber geltend gemacht werden" (Anm.: EBIL ist ein Schreibfehler und heißt richtig EIBL) . Zitat Ende.
[Kontenprüfung EIBL® von Volksbank zur Prüfung des Sparkassenkontos empfohlen, PDF 715K]
Bei der Berechnung der von den Instituten aus ungerechtfertigter Bereicherung gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile) werden diese nicht bezogen auf die Prüfzeit, sondern bis zur jeweiligen Gutachtenerstellung berechnet. Diese liegt durchaus einige Zeit später als das Ende der Prüfzeit. Der Nutzen wird nicht nur mit dem § 247 BGB-Basiszinssatz (BBk-Zeitreihe BBK01.SU0115) plus 8/9-Prozentpunkte, sondern mit dem Zinssatz, den das Institut dem jeweiligen Kontoinhaber selbst in Rechnung stellte, berechnet. Also dessen eigenem Wiederanlagezins, der i.d.R. (erheblich) höher, als mit 8/9,0%-Punkten über dem § 247 BGB-Basiszins.
Diese Berechnung erfüllt sowohl die Norm des § 818 Abs. 1 BGB, als auch der des § 287 Abs. 1 ZPO.
Bei genauer Betrachtung wird klar, dass selbst wenn Kreditinstitute unrechtmäßig einbehaltenen Gelder wieder heraus geben müssen, sie dabei nie selbst Schaden erleiden, da das Geld zu keinem Zeitpunkt deren Eigentum war. Genau dies ist der Grund, warum die bisweilen manipulative Energie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Banken und Sparkassen nicht als gefährlich genug eingeschätzt werden kann; allein schon der Versuch, ein Kundenkonto zum Nutzen der Bank, gelegentlich auch zum Nutzen der Bankmitarbeiterin oder des Bankmitarbeiters zu manipulieren, ist für diese immer lohnenswert.
In einer Zeit, in der Banken und Sparkassen zum Teil enorme Liquiditätsprobleme haben, wird der Griff in Kundenkonten zur Verbesserung der eigenen Kassenlage eher zunehmen. Dem Kunden, dem Geld durch seine Bank abhanden kommt, drohen Zahlungsunfähigkeit, ggf. Ermittlungen der Staatsanwalt wegen Insolvenzverschleppung, und der Besuch vom Gerichtsvollzieher. Schlimmstenfalls sogar die Einsetzung eines Insolvenz- und/oder Zwangsverwalters. Dem gegenüber wird die Bank, die vorgibt, außergewöhnliche Rendite zu erzielen, gefeiert und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit entsprechenden Boni belohnt.
Reihen Sie sich nicht in die lange Liste bundesweit geschädigter Bankkunden ein. Beugen Sie einer etwaigen "durch die Bank" Benachteiligung vor – nutzen Sie hierzu das vielfach bewährte Prüf- und Beweishilfe-Datenbanksystem EIBL® , insbesondere, wenn Sie bereits einen Verdacht, oder gar Hinweise auf mögliche Missstände bei der Kontoführung "Ihrer an das Haus wollenden Bank" haben.
Die von Hans Peter Eibl als 2-Konten-Modell entwickelte Zinsprüf-Software, ermöglicht Bankkunden die Kontrolle Ihrer Kontokorrent-
und Darlehenskonten. Systemische und systematische Falschabrechnungen von Banken und Sparkassen werden damit "offen gelegt"
und im Sinne gesetzlicher und richterlicher Bestimmungen korrigiert.
eibl-kontenprüfung.de / copyright 2017