am 19.11.2024 entschied der Bundesgerichtshof BGH XI ZR 139/23 (die Pressemitteilung
wird sobald die Entscheidung veröffentlicht, ausgetauscht), dass Kontoführungsentgelte und
Gebühren für die Girocard, denen der Kontoinhaber nicht zugestimmt hat,
unzulässig sind und zurückgefordert werden können, da diese, sofern der
Kontoinhaber diesen nicht konkludent zugestimmt hat, ohne Rechtsgrund vereinnahmt
wurden. Fortsetzung
der am 27.04.2021 Entscheidung BGH XI ZR 26/20 "Fiktion".
Erfreulicherweise "kippte" der BGH gleichzeitig, die von Kreditinstituten in diesem Zusammenhang von Energielieferungsverträgen so gern bemühte 3-Jahreslösung (14.03.2012 BGH VIII ZR 113/11) welche auf Kontoentgelte nicht übertragbar sei.
Selbstverständlich steht Ihnen die EIBL-Kontenprüfung bei der Ermittlung der Kontoentgelte samt dem vom Kreditinstitut daraus gezogenen Nutzen gerne zur Verfügung.
FINANZWENDE berichtet in seiner INSIDER STORY Folge 3 Zitat: „über das wiederkehrende Phänomen, dass Banken und Sparkassen bei Geschäftskonten von Selbständigen falsche Abrechnungen von Zinsen und Entgelten vorlegen, und welche dramatischen Folgen dies für die betroffenen Unternehmen haben könne“. Zitat Ende.
Und, was man mittels einer qualifizierten Kontenprüfung dagegen tun und erreichen kann.
Am 29.11.2023 veröffentlichte finanz-szene eine am 28.11.2023 von „Bloomberg“ via Yahoo Mitteilung, dass innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe nicht nur die Landesbanken LBBW, Helaba, Bayern LB und Nord LB (mit 3-stelligen Millionenbeträgen) zu den Geldgebern des strauchelnden Signa-Immobilienimperiums von René Benko, sondern auch die im Verhältnis viel kleinere Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen gehört.
KreissparkasseEsslingen gehörte zu den Geldgebern von Signa (yahoo.com)
Die Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen ist, wie Finanz-Szene am 08.12.2023 unter Berufung auf „Bloomberg“ am 07.12.2023 mitteilt, jedoch nicht die einzige (Anm. Eibl Provinzsparkasse), die der Meinung „beim Drehen eines großen Rades mitmachen zu müssen“.
Am 09.01.2024 meldet finanz-szene, dass das Institut (wie auch die LBBW) ihren Anteil am 100 Mio EUR Konsortialkredit für „Signa-Sports“ abschreibt!
Dass dies nicht die einzigen, die "am großen Rad mitdrehen wollten" war klar. Am 05.01.2024 veröffentlicht Finanz-Szene, dass die R+V (also die Versicherungstochter der DZ-Bank) mehr als 500 Mio EUR und eine weitere DZ-Tochter, die DZ Hyp einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag "im Feuer hat". Lt. Bloomberg tauchen jetzt zwei genossenschaftliche Primärbanken, die Raiffeisenbank im Hochtaunus, die Volksbank im Münsterland, sowie die Kreissparkasse Groß-Gerau und die Sparkasse Darmstadt mit Engagements bei "Galeria" auf.
Bislang zusätzlich bekannt sind: Stadtsparkasse Düsseldorf, die Kreissparkasse Göppingen, die Sparkassen in Leipzig, Merzig-Wadern, Rhein-Nahe, Siegen, Südwestpfalz und Südliche Weinstraße. Und wie der Saarländische Rundfunk (SR) am 15.01.2024 berichtet, "engagierte" sich auch die Saar LB mit etwas mehr als 71 Mio EUR bei der Signa-Gruppe.
Getreu dem Motto „in Essen wird das Geld verdient und in Düsseldorf ausgegeben“, soll lt. HANDELSBLATT vom 09.01.2024 die Volksbank Memmingen im Mai 2023, der bereits damals unter Druck stehenden Signa-Gruppe des René Benko für das ehemalige Düsseldorfer Kaufhof „am Wehrhahn“ einen Kredit iHv 60 Mio EURO „gewährt haben“.
Ungewöhnlich ist, dass sich eine bayerische Provinzbank, „nicht wie üblich, lokal engagiert“. Zumindest die Bilanzsumme des Institutes (1.4 Mrd EURO) prädestiniert das Institut, bei einem im Jahre 2022 Bilanzgewinn von 786.237,47 EUR nicht gerade für ein Einzelengagement von 60 Mio EUR = 7,83% der in 2022 ausgelegten Kredite iHv 766 Mio EUR. Nicht ausgeschlossen, dass der Kredit bereits in 2022 „gewährt wurde“, nachdem sich lt. Geschäftsbericht der Volksbank Memmingen die Forderungen an Kunden von 2021 auf 2022 um 69,1 Mio EUR = +9,9% erhöhten. Schwer vorstellbar, dass die Steigerung aus dem „lokalen“ gewerblichen Immobilienkreditgeschäft resultiert, und der am 09.05.2023 Grundschuldeintrag „möglicherweise erst nach der Kreditgewährung erfolgt sein könnte“. Dann hätte man(n) zuvor, wenn dem so wäre, den Kredit ohne Sicherheit ausgelegt.
Und, die Liste der Kreditgeber wird immer länger, wie die BILD-Zeitung am 15.01.2024 auf 10 Seiten zeigt.
Finanz-Szene veröffentlicht am 26.01.2024, dass lt. Insolvenzverwalter den von Banken und Sparkassen "der Signa-Holding gewährten Krediten iHv EUR 5,26 Mrd.", gerade mal EUR 250,0 Mio dingliche Sicherheiten gegenüberstehen. Das sind, Anm. Eibl, immerhin 0,04753%! des "ausgelegten Kapitals". Bleibt zu hoffen, dass solche "Großzügigkeit auch anderen Kreditnehmern gewährt wird", und sich ggf. auch mal ein Staatsanwalt frägt, ob da nicht Kredite grob fahrlässig ausgelegt wurden, die das Vermögen des jeweiligen Institutes gefährden.
Die "durch die Pleite“ der Signa zu erwartenden Verluste (sprich die Zeche), darf dann, hoffentlich der Kunde der jeweiligen Institute mit aller Voraussicht nach überhöhten Zinsen „ausgleichen“! Der (oder der Steuerzahler) wird dann, nur unter anderen Voraussetzungen „nach dem Regionalprinzip zur Förderung der heimischen Wirtschaft verpflichtet“.
Am 23. Januar 2023 veröffentlichte das ZDF in WISO zwei Fälle von Zinsfehlabrechnung, in denen es "nicht nur um Kleingeld" ging. Sehen Sie selbst.
schließlich ist man ja der Meinung, "jemand zu sein", vor dem alle Respekt haben müssen.
Am 24.02.2022 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Az.: 5 U 116/21 Zitat:
"Im Hinblick auf Belastungsbuchungen der Beklagten auf dem Kontokorrentkonto 550 aus der Zeit ab dem 01. November 2013 sind die vom Kläger mit den Berufungsanträgen zu 1), 3) und 4) gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse und auf Gutschrift auf dem Konto 550 durch die Beklagte sowie auf Nutzungsersatz und Schadenersatz wegen der Kosten für das Privatgutachten des Herrn Eibl und wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt" Zitat Ende.
Da wird bei der Rechtsvertreterin einer anderen Sparkasse, die am 16.02.2022 in einem Schriftsatz an das Landgericht (LG) Hildesheim, das Gutachten des "angeblichen Sachverständigen Eibl" als nicht erstattungsfähiges Privatvergnügen abqualifizierte, hoffentlich große Freude aufkommen.
Zugleich echauffierte sie sich, dass mein Auftraggeber, den
das Institut nach meinen Berechnungen "um einen mittleren sechsstelligen Betrag brachte“, die eigenen Berechnungen der Sparkasse iHv EUR 1.271,95 welche
diese „entgegenkommenderweise“ auf EUR 5.000,00 aufstockte, nicht akzeptierte. "Solche Angebote sind markt- und branchenüblich".
Es geht aber, wenn man sich auf die Hinterbeine stellt, auch anders. In 8 Monaten von "0" auf EUR 40.000,00. Nach dem am 04.01.2021 Schlichterspruch des Ombudsmann Sparkassen, "bestand für die Sparkasse lt. Schreiben 19.05.2021, in welchem man den Kunden mies machte, kein Handlungsbedarf". Dann "bot man diesem schlechten Kunden EUR 10.000,00 an", und erhöhte "das Angebot" am 26.11.2021 um EUR 11.500,00 EUR auf EUR 21.500,00. Am 10.01.2022 kriegte die Sparkasse "bei EUR 40.000,00 dann doch die Kurve".
Und, was lernen wir daraus? Das erstbeste ist nicht unbedingt das beste Angebot. Standhaft bleiben, denn Gutachten mit EIBL® sind gute Argumente, gegen die Löcher, die fehlerhafte und nicht marktgerechte Zinsen in das Konto reißen.
Bereits am 04.09.2002 entschieden das OLG Nürnberg (Az.: 12 W 268/02)
das OLG Celle am 12.04.2006 (Az.: 3 U 3/06)
das KG Berlin am 12.12.2011 (Az.: 24 U 116/10)
dass
die dem Kontoinhaber zu erstattenden Kosten für Privatgutachten,
dass sie bei Hans Peter Eibl in Auftrag geben, zur Ermittlung
klagebegründender Tatsachen in der Kontoführung notwendig war.
da hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Kreditwirtschaft garantiert keine Freude bereitet. Wie das HANDELSBLATT am 10.09.2021 und 13.09.2021 in den am 09.09.2021 entschiedenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (die das Landgericht Ravensburg dem EuGH zur Klärung vorlegte) berichtet, ist ein Großteil der Kreditverträge (ob auch grundbuchlich gesicherte Darlehen davon betroffen, war nicht Gegenstand der Vorlage) womöglich rechtswidrig. Verbraucher könnten diese widerrufen und Geld von dem finanzierenden Institut zurück fordern.
So das Mantra der Kreditwirtschaft. Was aber, wenn man die Veröffentlichungen von finanz-szene zu Vorstandsgehältern bei Sparkassen und Volksbanken liest, nicht ganz stimmen kann.
Im Gegenteil, es wird sogar prächtiger und mehr, als in Zeiten als an Zinsen noch verdient wurde, verdient.
So der Titel in €uro Heft 8/2021 ab S. 105
Der Autor Stephan Haberer, zeigt in dem Beitrag „Dickes
Plus mit Minuszinsen“, was an dem Märchen der Kreditwirtschaft „wir müssen unseren Kunden deren Konto im Haben, Verwahrentgelt
verrechnen, da uns die EZB (Europäische Zentralbank) solche ebenfalls
verrechnet“, wahr ist. Nämlich fast nichts. Und es erinnert mich an die Aussage eines meiner Auftraggeber "Banker lügen wie gedruckt, ihre gedruckten Zahlen jedoch nicht".
In einer unvorstellbaren Arroganz, Ignoranz und Renitenz lehnen Sparkassen die Allgemeinverfügung der BaFin ab, die vorschlug, dass sich die Institute, die Prämiensparern zustehende Zinsen falsch berechneten, an ihre Kunden wenden, um diesen das vorenthaltene "freiwillig" herauszugeben, wie das HANDELSBLATT am 22.06.2021 und die BaFin am 21.06.2021 berichten.
Da kann man nur sagen "weiter so". Das Image von Sparkassen ist schon lange nicht nur ramponiert sondern auch ruiniert (nur die haben es in ihrem Wolkenkuckuksheim noch nicht gemerkt, da sie "wie sie meinen, die größten").
Da muss der Vorstand der Sparkasse Werra-Meißner Marc Semmel "seinen Laden wohl nicht im Griff haben", wenn ihm entgeht, dass seine Mitarbeiter nicht nur mit den Namen von Sparkassenkunden (und selbstverständlich ohne deren Kenntnis und erst recht nicht mit deren Einverständnis) "krumme Geschäfte in Millionenhöhe machen", sondern diese dem Institut "auch noch über Bohrlöcher in den Geldautomat in die Kasse greifen", wie das HANDELSBLATT am 23.03.2019 und 02.02.2021 berichtet (es gab Zeiten, da standen Bankräuber mit der Pistole vor dem Tresen, heute sind es Bankmitarbeiter mit der Bohrmaschine hinter dem Tresen) . Da frägt man sich natürlich, ob der Herr Vorstand noch die Eignung besitzt, dieses Institut "zu führen".
Jedoch nicht nur der Vorstand „muss seinen Laden nicht im Griff gehabt haben“, auch die Innenrevision versagte (nicht nur kläglich). Gestand der „Sparkassen-Berater“ dem Gericht doch Taten, von denen "die Innenrevision nichts merkte“. Wobei es, oder vielleicht gerade deshalb, nicht um kleine, sondern um „etwas größere Summen ging“, ansonst das Gericht nicht die Einziehung der Taterträge iHv EUR 460.000,00 angeordnet, und die Sparkasse mit ihrem Mitarbeiter nicht einen Vergleich auf Schadenersatz iHv EUR 650.000,00 geschlossen hätte, wie das HANDELSBLATT am 28.12.2021 berichtet .
Ein weiterer Mitarbeiter dieser Sparkasse soll sich mittels Nutzung von Zugangsdaten Zugriff auf das Ausgabefach eines Geldautomaten verschafft und dort Bargeld im Gegenwert von EUR 148.000,00 entwendet haben, indem er die Kameraattrappe mit Farbe besprühte und die Steuereinheit des Geldautomaten entwendet habe.
Am
02.12.2020 veröffentlichte das Handelsblatt, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den „Verbraucher“ entdeckte. HANDELSBLATT
weitere Veröffentlichungen zu diesem Thema:
Badische Zeitung
Nicht ausgeschlossen, dass deren Erkenntnis durch die Uneinsichtigkeit von Kreditinstituten begründet, allen voran Sparkassen, sich der Realität zu verweigern, und Zinsen so zu berechnen, dass diese Gesetz und Rechtsprechung entsprechen.
Wer jedoch dem Rat der BaFin folgt, und ggf. ein "Angebot" einer Sparkasse bekommt, sollte nicht glauben, dass das "Angebot korrekt". Lassen Sie es nachprüfen. Gehen Sie davon aus, "dass das Angebot" ganz bestimmt nicht dazu dient, Ihnen all dies zuzugestehen, was Ihnen bei korrekter Abrechnung tatsächlich zusteht.
Man wird versuchen "Sie wieder über den Tisch zu ziehen", andere sagen hierzu "hinter die Fichte führen", oder, wie es einer meiner Auftraggeber, nachdem ich ihm die nicht unbedeutende Falschabrechnung seiner Sparkassen-Zinsabrechnung erläuterte ausdrückte, "traue keinem Banker, dieser aber alles zu".
Fehlt nur noch, dass die BaFin nicht nur den Sparer, sondern auch den „Schuldner“, von dem die Kreditwirtschaft ja bestens lebt „entdeckt“, und sich nicht nur an der Bundesbank-Statistik orientiert, sondern konkret die exorbitanten Sollzinsen der Institute (allen voran Sparkassen) näher betrachtet, um festzustellen, wie diametral sich diese im Verhältnis zu den von der Bundesbank (aus Meldungen der Kreditwirtschaft „so verkaufen wir“) veröffentlichten, unterscheiden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht im BaFin Journal Februar 2020 Seiten 16 bis 19 dezidiert auf das Verhalten der Kreditinstitute, unwirksame Zinsanpassungsklauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden ein. Die BaFin stuft dieses Verhalten als nach § 4 Absatz 1a, Satz 3 Finanzdienstleistungsgesetz - FinDAG als Missstand ein, bei dem es eingreifen kann und führt auf Seit 18 detailliert auf, wann Zinsanpassungsklauseln rechtswidrig sind.
Auch wenn sich die BaFin in dem Beitrag nur auf Prämiensparverträge bezieht, trifft dies ebenfalls auf von Kreditinstituten "im Soll" geführte, also Kontokorrent- bzw. Girokonten zu.
Auf Seite 19 bietet es Bankkunden an, sich bei der BaFin zu beschweren, damit sie sich von der Gesamtsituation "ein Bild machen könne".
Es wäre schön, wenn viele Bankkunden von dem Angebot Gebrauch machen, damit die BaFin erkennt, "was da draußen wirklich vor sich geht". Am besten schildern sie den Fall mit Beweisen durch die Eibl-Kontenprüfung. Das BaFin Impressum (u.a. auch für Whistleblower geeignet).
am 26.03.2020 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass es unter Umständen weiterhin möglich, bestimmte Kreditverträge, wie z.B. die der Kreissparkasse Saarlouis, deren Widerrufsbelehrungen "Kaskadenartig" ausgestaltet, und deshalb nicht mit europäischem Recht vereinbar sind, zu widerrufen. Grund dieser Entscheidung war die Vorlage des Landgerichtes Saarbrücken an den EuGH. Merci bien.
am 26.04.2018 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht Az.:5 U 82/17, dass eine von der Berliner Volksbank (künftig Volksbank) am 29.03.2016 ausgesprochene Kreditkündigung unzulässig und unwirksam ist. Bei der vom Kontoinhaber bei Kontenprüfer Hans Peter Eibl beauftragten Überprüfung, ob die von der Volksbank "in Rechnung gestellten Zinsen richtig und berechtigt", stellte sich heraus, dass die Volksbank die Zinsen sowohl bis zur unzulässigen Kreditkündigung als auch nach der unzulässigen Kreditkündigung "fehlerhaft abrechnete".
Bis zur unzulässigen Kündigung "vergaß die Volksbank" die variabel vereinbarten Zinssätze der Marktzinsentwicklung anzupassen und bereicherte sich zwischen 31.10.2012 und der am 29.03.2016 Kündigung um EUR 87.912,91. Damit zog sie EUR 6.312,05 Nutzen. Solches attestierte das Kammergericht Berlin im Verfahren (24 U 166/10) der Volksbank bereits am 12.12.2011, was diese -wie man sieht- jedoch nicht hinderte, ihre Praxis, zumindest was das am OLG Brandenburg-Verfahren betrifft, zu ändern (hat doch der Kunde das Problem, "wenn ihm die Hausbank zu tief in die Tasche greift").
Damit jedoch nicht genug. In der am 18.06.2018 Forderungsabrechnung, welche sich die Berliner Volksbank erlaubte, dem OLG Brandenburg vorzulegen, wurde festgestellt, dass diese vom 29.03.2016 bis 11.06.2018 nicht wie bei grundpfandrechtlichen Krediten vorgegeben, mit 2,50%-Punkten zuzüglich § 247 BGB Basiszins (z.Zt. minus 0,88), also mit 1,62%-Punkten, sondern mit sittenwidrigen, wucherischen 5,925%-Punkten, d.h. mit dem über 2,5-fachen (genau sind es + 265,74% über normal), "um weitere EUR 56.073,76 zuzüglich weiteren EUR 10.384,08 Nutzen sich reicher, und den Kreditnehmer ärmer rechnen wollte", wenn da nicht das Gutachten aus der EIBL®-Kontenprüfung dazwischen gekommen wäre! Nachdem der Betrag größer EUR 50.000,00 ist dies im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu § 263 III StGB (BGHSt 48, 360) ein Vermögensschaden "größeren Ausmaßes" und könnte möglicherweise sogar für den Staatsanwalt von Interesse sein. weitergehende Info
wieder einmal bewahrheitete sich der Aphorismus von Mark Twain „ Ein Banker ist ein Mann, der dir einen Regenschirm leiht, wenn die Sonne scheint und ihn in dem Moment wiederhaben möchte, wenn es anfängt zu regnen “ , wenn man sich den Fall, den GoMoPa am 14.05.2018 veröffentlichte, ansieht. Sehen Sie selbst, was die Kontenprüfung Eibl offen legte:
Nummer 11, Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Sparkassen enthält die Klausel, wonach es Kunden nur möglich, gegen Forderungen der Sparkasse aufzurechnen (d.h. wenn der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse hat), wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
D.h. dem Kunden wurde das in anderen Bereichen mögliche Recht, Forderungen gegeneinander aufzurechnen, über die AGB genommen und ausgeschlossen. Man nahm sich sogar das Recht heraus, Aufrechnung erst dann, wenn diese rechtskräftig festgestellt.
Dem "Aufrechnungsverbot" hat der Bundesgerichtshof mit der am 20.03.2018 Entscheidung Az.: BGH XI ZR 309/16 ein Ende bereitet.
Zukünftig können Kunden von Sparkassen (und sicher nicht nur diese, sondern Kunden aller Kreditinstitute) ihre Forderungen die sie gegen das Kreditinstitut geltend machen, erheblich leichter durchsetzen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ermöglicht es also, Ihre z.B. Ansprüche gegen ein Kreditinstitut, welche wir Ihnen mit der Kontenprüfung EIBL errechneten, einfacher, unkomplizierter und möglicherweise ohne den Instanzenweg der Gerichte gehen zu müssen, mit Ihrem Anwalt durchzusetzen.
Wir jedenfalls, stehen dazu gerne zu Ihrer Verfügung.
Im Monatsbericht April 2017 veröffentlicht die Deutsche Bundesbank (die Bank of England veröffentlichte solches bereits 2014) einen Aufsatz, "wie Banken Geld schöpfen". Demnach basieren, entgegen der Behauptungen der Kreditwirtschaft, "ausgelegte Kredite stammen aus Kundeneinlagen", solche "ausschließlich aus Buchgeld".
D.h., wenn Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse, einen Kredit über EUR 100.000,00 erhalten, entsteht Ihre dann gegenüber dem Institut zukünftige Verbindlichkeit aus einem "Buchungsvorgang mit in diesem Falle acht Ziffern und einem Komma". Und aus sonst nichts.
Dieser Buchungsvorgang gibt Ihnen jedoch die Möglichkeit, Anschaffungen und Investitionen zu tätigen, sowie Gewinne zu erwirtschaften, die Sie sonst weder tätigen noch erwirtschaften könnten. Dafür müssen Sie dem Institut Zinsen zahlen.
Zins ist der Preis des Geldes.
Wie unsere seit 1988 Erfahrung bei Banken und Sparkassen zeigt, sind die Zinsen nicht immer richtig, und i.d.R. zum Nachteil des Kreditnehmers (der selten nachrechnet, was ihm da vorgerechnet) und ausschließlich zum Vorteil des Institutes (Erhöhung des Eigenkapitals) berechnet. Um Zinsmanipulationen von Banken und Sparkassen in Ihrem Konto aufzudecken und zu beweisen, steht Ihnen zur Zinsabrechnungskontrolle die EIBL-Kontenprüfung mit der dafür entwickelten Zinsprüf-Software zur Verfügung.
Die Erfahrung bestätigt, dass die von Banken und Sparkassen in Kontokorrent und variablen Darlehen in Rechnung gestellten Zinsen im Durchschnitt zwischen 20 und 40 Prozent "zu hoch gegriffen sind". D.h. wenn Sie um beim obigen Beispiel zu bleiben, dieses im Kontokorrent mit z.B. 10,0% Zins p.a. "berechnet bekamen", mussten Sie dafür in 10 Jahren EUR 170.704,15 "anschaffen" (Banker nennen dies so). "Schulden" dem Institut aber immer noch EUR 100.000,00. Nicht ausgeschlossen, dass es EUR 35.000,00 bis EUR 70.000,00 Zins "zu viel war" und dies mit einem Kreditgutachten der Eibl-Kontenprüfung "Schuldreduzierend" zurückfordern sollten!
Sowohl das Innsbrucker Landesgericht in erster und das OLG Innsbruck in zweiter Instanz entschieden, dass die "z.Zt. Negativzinsen" an die Kreditnehmer weiter zu geben sind. - mehr dazu in Hypo Tirol muss Negativzinsen weitergeben.
Einseitige Begrenzung nach unten nicht sei unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) Wien hat diese Entscheidungen dahingehend bestätigt, dass bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen habe, damit der Verbraucherschutz gewährleistet sei. Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten sei „nicht zulässig“.
Kein "Einfrieren" des Referenzzinsindikators bei Null, das Urteil im Volltext
Wieder einmal sind Österreicher den Deutschen weit voraus, da aus Deutschland so weit bekannt, noch nicht einmal ansatzweise solches in Gang gesetzt, geschweige denn angedacht ist. "Tu felix Austria"!
Europäischer Gerichtshof verpflichtet (spanische) Banken, Kunden zu viel gezahlte Zinsen zu erstatten. (Handelsblatt 22.12.2016)
weitere Entscheidung des EuGH: 10.06.2021 missbräuchliche Klausel
Anlass ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Entschädigung von Kunden, die Immobilienkredite aufgenommen hatten. Der EuGH entschied am 21.12.2016, dass die Geldhäuser für die Nachteile, die den Schuldnern aus ungültigen Vertragsklauseln entstanden, komplett aufkommen müssen.
In der Finanzkrise hatten die Institute Hypothekendarlehensverträge mit sogenannten Mindestzinsklauseln ausgestattet. Diese sahen vor, dass der Kreditnehmer einen festgelegten Mindestzins bezahlen musste, auch wenn der Leitzins darunter lag. Kunden protestierten dagegen und verlangten das Geld zurück, das sie ihrer Ansicht nach zu viel an die Banken gezahlt hatten. Spaniens Oberster Gerichtshof erklärte solche Klauseln im Mai 2013 zwar für nichtig. Dies galt aber nur für die Zukunft. Für die Zeit vor der Urteilsverkündung konnten die Kläger keine Ansprüche geltend machen.
Der EuGH widerum befand nun, dass dies mit EU-Recht unvereinbar sei, weil dadurch der Verbraucherschutz unzulässig beschränkt werde. Der EuGH Entscheid kann nicht mehr angefochten werden. Damit können Bankkunden die Gelder, die seit Vertragsbeginn zu viel gezahlt wurden, von den Banken zurückfordern.
Anm. Eibl: Nachdem der EuGH für die gesamte Europäische Union (EU) entscheidet, steht dieses Recht, auch deutschen und allen anderen Bankkunden der EU zu. Holen Sie sich "das Geld, dass Ihnen die Bank zuviel berechnete", mit der Eibl-Kontenprüfung -siehe Register KONTAKT- zurück. Wir kennen den Weg.
immer wieder bedienen sich Banken, mit unrechtmäßigen Mitteln am Hab & Gut ihrer Kunden – unrechtmäßige Zinsanpassungen, verzögerte Überweisungen, falsche Wertstellungen oder unzulässige Gebühren sind die Mittel der Wahl.
Die gute Nachricht – nicht zuletzt vom Bundesgerichtshof
werden die Banken immer wieder in ihre Schranken gewiesen und die Verbraucherrechte gestärkt.
Der nachfolgende Filmbeitrag aus „Geld & Leben“ des Bayrischen Fernsehens zeigt an einem Praxisbeispiel wie Banken vorgehen,
und wie man sich dagegen wehren kann.
Sehen Sie BR- Fernsehen "Geld und Leben" vom 18.02.2016 mit Hans Peter Eibl, Kreditsachverständiger Kontenprüfer.
Holen Sie sich mit Kontenprüfer EIBL nicht nur Ihr Geld, sondern auch die vom Institut damit gezogenen Nutzungen zurück!
Machen Sie nicht den Fehler, Kontoauszüge nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Es gibt keine Vernichtungspflicht, nur eine Aufbewahrungspflicht!
Aus der Rechtsprechung ergeben sich immer wieder Rückforderungsansprüche an Banken und Sparkassen, die Sie mit Ihren "alten Kontoauszügen", welche durchaus "älter als 10 Jahre sein dürfen" und der EIBL-Kontenprüfung -der Wahrheit hinter den Kontoauszügen- beweisen können/müssen.
Unter bestimmten Voraussetzungen verjährt ein bestehendes Kontokorrent-/Girokonto nicht, auch wenn dies von daran interessierten Kreisen immer wieder und fälschlicherweise behauptet wird.
am 28.07.2015 entschied der für das Bankrecht und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof (BGH) dass Entgelte (Banken und Sparkassen nennen dies fälschlicherweise Gebühren), -auch im kaufmännischen Verkehr- unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sind!
Mit der EIBL-Kontenprüfung -der Wahrheit hinter den Kontoauszügen- holen Sie sich "die von Ihrer Hausbank" ohne Rechtsgrundlage belasteten Kontoentgelte nebst den vom Institut damit gezogenen Nutzungen zurück!
Wir stehen zu Ihrer Verfügung.
am 19.01.2016 entschied der für das Bankrecht und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat am Bundesgerichtshof (BGH) dass Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig ist!
Mit der EIBL-Kontenprüfung -der Wahrheit hinter den Kontoauszügen- holen Sie sich "die vom Kredit gebenden Institut" ohne Rechtsgrundlage belastete Vorfälligkeits-entschädigung nebst den vom Institut damit gezogenen Nutzungen zurück! Wir stehen zu Ihrer Verfügung.
Die von Hans Peter Eibl als 2-Konten-Modell entwickelte Zinsprüf-Software, ermöglicht Bankkunden die Kontrolle Ihrer Kontokorrent-
und Darlehenskonten. Systemische und systematische Falschabrechnungen von Banken und Sparkassen werden damit "offen gelegt"
und im Sinne gesetzlicher und richterlicher Bestimmungen korrigiert.
eibl-kontenprüfung.de / copyright 2017