Kontenprüfung mit EIBL nicht länger auf die lange Bank schieben.

Wissenswertes zur rechtlichen Grundlage der Kontenprüfung:

nur allzu gerne versuchen Kreditinstitute, Ansprüchen aus dem eigenen Fehlverhalten mit dem Hinweis auf Verjährung zu entgehen. Diesbezüglich wehrhaft zu bleiben kann sehr sinnvoll sein, wie entsprechende Gerichtsentscheidungen zeigen.

Wer sich wehrt, lebt nicht verkehrt, könnte man dem Kontoinhaber zurufen, welcher, nachdem das zwischenzeitlich nicht mehr existente Institut ihm die Kredite zur Unzeit kündigte (Kreditkündigung zu Unzeit, insbesondere wenn diese rechtswidrig, kommt bei Gericht nicht gut an) vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart dem Grunde nach Schadenersatz zugesprochen bekam.

Insbesondere, wenn man mit fachkundiger Unterstützung vom Gejagten zum Jäger wird, weshalb jeder Kontoinhaber es sich zur Pflicht machen sollte, die Kontenprüfung mit EIBL vorzunehmen um nicht in die Situation zu kommen, wie jener Kreditnehmer, welcher sich sein Recht und Geld erst nach dem Crash erstreiten musste.

  • [OLG Stuttgart 9 U 165/06, PDF, 2.0M]
  • Wertstellung und Überweisungslaufzeiten im Giroverhältnis
    1987 veröffentlichte Prof. Dr. Klemens Pleyer in ZIP 7/87 zu diesem Thema. Man könnte geneigt sein zu fragen, hat sich seither außer der Rechtsprechung irgendetwas zum Positiven geändert? [ZIP 7/87 Prof. Pleyer, PDF, 3.5M]
    (Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des RWS-Verlages Köln [www.rws-verlag.de])
  • Verjährung zum Ersten

    Nach der BGH-Entscheidung vom 17.02.1969 II ZR 30/65 ist die Verjährung einer in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung bis zum Schluss der zur Zeit der Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt, gleichgültig, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen ist oder nicht. Nach Schluss der Periode beginnt die Verjährung nach den für den für die Forderung geltenden Vorschriften, sofern sie nicht in einem anerkannten Saldo enthalten ist (HGB § 355; BGB § 202).

    Die Verjährung ist so lange gehemmt, wie das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo abredegemäß gefordert werden kann (BGH, BGHZ 49, 24, = BB 1967, 1399 = DB 1967, 2114 = WM 1967, 1214 = BGH WM 1982, 291 = BGH WM 1973, 1014, vgl. auch BGHZ 80, 173 = WM 1981, 542 und BGH WM 1972, 285).

  • Verjährung zum Zweiten

    Nach der BGH-Entscheidung vom 23.01.2007 XI ZR 44/06 ist die Verjährung aus ungerechtfertigter Bereicherung von subjektiven Voraussetzungen abhängig. D.h. wenn ein Bankkunde am 01.01.2002 (dem Inkrafttreten der neuen Schuldrechtsreform, nach welcher Ansprüche "nach Kenntnis nach 3 Jahren verjähren") nicht wusste, dass sich seine Hausbank "in seinem Konto ungerechtfertigt bereicherte", er dieserhalb seine Ansprüche möglicherweise nicht verloren hat.

    "Verständlicherweise" hätte dies die Kreditwirtschaft gerne anderes gesehen. Jedoch im Gegensatz zu dieser, halten sich Gerichte an dies, was seit 01.01.1990 durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben ist.

  • Verjährung zum Dritten

    Mit den gutachterlichen Ergebnissen aus einer EIBL-Kontenprüfung wandte sich mein Auftraggeber an einen ihm bekannten Bundestagsabgeordneten. Er schilderte ihm das Verhalten seiner Volksbank. Zuvor versuchte er den von seiner Volksbank verursachten Schaden ca. EUR 86.000,00 einvernehmlich und "vorprozessual" zu lösen. Die Volksbank lehnte mit der Standardfloskel "verjährt", ab. Der letzte Satz in diesem Schreiben: "wir sehen einer Klage gelassen entgegen".

    Der Abgeordnete schrieb den damaligen Bundesfinanzminister Peer Steinbrück an, welcher über seine parlamentarische Staatssekretärin antworten ließ. Lesen Sie, was Frau Nicolette Kressl, knapp und bündig, nach Rückfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) zur Verjährung schrieb.

  • Keine Verjährung oder Verwirkung
    (20.05.2005 RWS-Seminar "Bankrecht" Neue Höchstrichterliche Rechtsprechung, Referent Vors. Richter am BGH, Gerd Nobbe)

    Mehrfachst und in aller Deutlichkeit ging der Vorsitzende Richter am XI. Bankensenat Herr Gerd Nobbe, auf eine Nachfrage von RA Bach Hannover, auf die Verpflichtung von Banken und Sparkassen zur Zinsanpassung ein.

    Banken seien, so Herr Nobbe, verpflichtet, zeitnah und marktkonform anzupassen. Hierzu entschied das OLG Celle bereits zwei mal, (24.10.1990, 3 U 240 /89 sowie 20.12.2000, 3 U 69 /00), dass bei Marktschwankungen von 0,20 % aus Monatsbericht Deutsche Bundesbank -Durchschnittszinssatz-, die Bank die Zinsen anzupassen habe.

    Da Banken und Sparkassen mit 0,25 % rechnen, könnte diese Grenze, so Herr Nobbe, auch bei dieser liegen, nicht aber darüber.

    Die Pflicht zur Anpassung Zitat Herr Nobbe "trägt die Bank".

    Passt die Bank nicht an, da der Kunde nicht um Marktschwankungen wissend und diese verfolgend, und der Kunde verlangt zu einem späten Zeitpunkt, u. U. weit nach Beendigung des Engagements ihm zuviel belastete Beträge zurück, ist dies Zitat Herr Nobbe, "weder verjährt noch verwirkt".

    Die Verjährung beginnt, Zitat Herr Nobbe "in diesem Falle erst zu dem Zeitpunkt, an dem der Kontoinhaber seine Ansprüche kennt und geltend machen kann".

    Eindrücklich ging Herr Nobbe auch auf die in letzter Zeit im Bankschrifttum zu findenden Hinweise auf Verjährung und Verwirkung ein (Anmerkung Eibl; möglicherweise wg. Vortrag RA Assies, Kanzlei CBH Köln auf der Arbeitstagung Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein 25. und 26.11.2004 Karlsruhe). Diese, Zitat Herr Nobbe "gebe es nicht, auch wenn dies aus Banksicht gerne so gesehen würde".

    Herr Nobbe stellte damit das Ganze vom Kopf wieder auf die Füße.

    Die Bank, Zitat Herr Nobbe "sei verpflichtet", Marktkonform anzupassen. Tue sie dies nicht und der Bankkunde verlangt zu einem späteren Zeitpunkt für zuviel bezahlte Beträge Herausgabe, stehe ihm diese zu - unabhängig von der Zeitdifferenz. Es sei weder verjährt noch verwirkt. Was soll verjährt oder verwirkt sein, so Herr Nobbe, wenn der Kunde seinen Anspruch weder kenne, noch geltend gemacht habe.

    Im Dezember 2005 fragte ein "berufloser und seinen am 22.09.2005 eigenen Angaben zufolge z. Zt. vermögensloser Buchautor", am Bundesgerichtshof an, ob dies was Herr Eibl im Internet veröffentlicht, Zitat: "Herr Eibl sei für seine nicht korrekte Zitierpraxis bekannt", denn stimme.

    Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres antwortete "dem Journalist, Publizist und Schriftsteller", Zitat: Das von Herrn Eibl Veröffentlichte sei korrekt wiedergegeben.

    Zusammenfassend:
    Alle Wünsche der Kreditwirtschaft, nach nicht richtiger Abrechnung den daraus "erzielten Gewinn behalten zu dürfen“ sind damit obsolet.

    Kein Bankkunde bei dem nicht richtig abgerechnet wurde, geht seiner "berechtigten Ansprüche", auch nicht nach Jahren verlustig, wenn er erst zu einem späten Zeitpunkt von dieser Falschabrechnung z.B. durch EIBL erfährt.

    Rechtsanwältin Kappel (München), bringt dies im Verfahren vor dem Landgericht Ansbach 3 O 950/05 "auf den Punkt". Zitate:

    (...) neben dem gesetzlichen Bereicherungsanspruch steht der Klägerin aber auch ein vertraglicher Anspruch zu. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus § 7 Abs. 3 S. 5 AGB Sparkassen. Darin heißt es, dass dem Kunden ein Anspruch auf Richtigstellung, also Neuberechnung und Korrektur zusteht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Rechnungsabschluss unrichtig ist...

    (...) selbstverständlich hat der Kunde mit dem Nachweis der Unrichtigkeit des Rechnungsabschlusses auch den Anspruch auf Auszahlung des zwischen ihm und der Bank bestehenden korrekten Saldos, also hier des geltend gemachten Kontokorrentguthabens. Ein solcher Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Guthabens auf dem Bankkonto und Girokonto verjährt eben nicht, unabhängig von der Laufzeit des Kontos. Anderenfalls könnten Millionen von Bankkunden keine Auszahlungen mehr von ihrem eigenen Konto verlangen, obwohl sich dieses im Guthaben befindet, nur weil das Konto schon seit 20 Jahren bei der gleichen Bank besteht.

  • Vorlage von Beweismitteln
    [Wer einen Überschuss aus laufender Rechnung begehrt, muss diesen rechnerisch nachvollziehbar aufzeigen. Er kann sich darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis und etwaige danach eingetretene Veränderungen des Saldos darzutun. Knüpft er nicht an ein Saldoanerkenntnis an, muss er zur Geltendmachung des Überschusses nach § 355 Abs. 4 HGB vollumfänglich auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen zurückgreifen. Dazu reicht es nicht aus, dass er nur die Aktivposten darlegt und es der Gegenseite überlässt die Passivposten darzutun. Vielmehr hat er im Hinblick auf sämtliche Kontobewegungen so vorzutragen, dass das Gericht die geltend gemachte Saldoforderung in allen ihren Grundlagen überprüfen kann.]
    Zitat "Bankrecht" S. 38, Randzahl 116 "Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung", ISBN 3-8145-0261-2; Nobbe, zur Entscheidung 25.01.1966 OLG Koblenz 5 U 714/95 und 04.12.1997 OLG Karlsruhe 12 U 102/97.
    (Abdruck mit freundlicher Genehmigung des RWS-Verlages Köln [www.rws-verlag.de])
  • EIBL errechnet jene Erträge, die der Bank oder Sparkasse aus unerlaubten Handlungen und ungerechtfertigter Bereicherung rechtsgrundlos zuflossen, und die dem Kontoinhaber unter dem Begriff "Herausgabe von Nutzungen" zustehen.
    Den Anspruch, den Rechtsanwalt Dietmar Kälberer in einem Aufsatz, veröffentlicht in ZIP 97, 1055 ff. [ZIP Kaelberer, PDF, 98K] zur Bestimmung des Umfangs der Nutzungen, beschrieb. (Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung des RWS-Verlages Köln [www.rws-verlag.de])

    In dem höchst interessanten Aufsatz geht Vors. Richter am BGH a.D. Herbert Schimansky in WM 40, 2001; 1889 ff. auf die Probleme aus der "Rückwirkung" höchstrichterlicher Rechtsprechung ein. Er bringt, so ein in Bankrecht tätiger Rechtsanwalt, die teilweise Ignoranz der Banken auf den Punkt. Bestellen Sie sich diesen Aufsatz bei Wertpapier-Mitteilungen [www.wertpapiermitteilung.com] als Einzelbeitrag im Register Wirtschafts- und Bankrecht. Es sind die besten 8,00 EUR, die sie bislang investiert haben.



Die von Hans Peter Eibl als 2-Konten-Modell entwickelte Zinsprüf-Software, ermöglicht Bankkunden die Kontrolle Ihrer Kontokorrent-
und Darlehenskonten. Systemische und systematische Falschabrechnungen von Banken und Sparkassen werden damit "offen gelegt"
und im Sinne gesetzlicher und richterlicher Bestimmungen korrigiert.


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