Kontenprüf- und Beweishilfe-Datenbanksystem EIBL®

Keinem Bankkunden ist bewußt, dass Banken und Sparkassen in den Kontoauszügen nicht den für die Zinsabrechnung und Zinskontrolle relevanten Werttag-Saldo (aus dem Zinsen gerechnet werden), sondern den irrelevanten Buchtag-Saldo (mit dem keine Zinsen gerechnet werden) bekannt machen. Damit "täuschen" Banken und Sparkassen den Kunden über den wahren / konkreten Saldo / Sachverhalt.

Banken und Sparkassen werden, so lange der Gesetzgeber oder der Bundesgerichtshof den Täuschungen kein Ende bereitet, auch zukünftig, um Prüfungen zur Richtigkeit der Zinsabrechnungen sowohl zu erschweren, als auch zu verhindern, lediglich den irrelevanten Buchtag-Saldo, nicht aber den für die Zinsberechnung maßgeblichen Werttag-Saldo bekannt geben.

Bleiben der Einspruch des Bankkunden und die Forderung nach Wahrung der Verbraucherrechte aus, wertet das Geldinstitut dies nur zu gerne als stillschweigendes Einverständnis. Folglich dem Bankkunden auch weiterhin die Kenntnis verwehrt bleibt, die er benötigt, um die Kontoführung auf eine nicht korrekte Einstellung des Zinssatzes oder auf eine nicht korrekte Änderung der Limits (Kontostandsgrenze) zu überprüfen.

Kreditinstitute veränderten und manipulierten, verstärkt ab 2008 / 2009 Zinssätze und Limite, ausschließlich zum Nachteil des Kontoinhabers, zur Gewinnmaximierung, man könnte dies auch zur Bewältigung der Finanzmarktkrise bezeichnen. Dem Kunden wird durch Computerbetrug (nach § 263a StGB sanktionsfähig) "unberechtigt in die Kasse gegriffen", da kein Kunde in der Lage, die Zinsabrechnung seiner Hausbank auf Korrektheit zu prüfen.

Korrekte Abrechnung ist zwar Pflicht für Banken und Sparkassen, aber daran muss man sich, "wie von ihrer Hausbank geschädigte Bankkunden zeigen", ja nicht unbedingt halten. Insbesondere "wenn man selbst in Schieflage und nur durch den Verband oder gar dem Staat vor der Pleite gerettet werden muss".

Hat doch das Institut das Geld des Kunden und dieser, wenn vom Institut "falsch abgerechnet", die Schuld.
Deshalb der Kunde auch "Schuldner" genannt wird.

Banken und Sparkassen entziehen sich der Beweislast, indem sie ihre Kunden auf eine 6-wöchige Einspruchsfrist verweisen – eine Art bankwirtschaftlicher Dreisprung der so lautet: "Nicht widersprochen > Saldo anerkannt > Anspruch abgelehnt". Dem ist mitnichten so.

Bei unrichtiger Saldofeststellung hat der Kunde gemäß § 812 Abs. 2 BGB einen bereicherungsrechtlichen sowie nach Nr. 7 AGB von Banken und Sparkassen einen vertraglichen Anspruch auf Korrektur und Berichtigung / Neuberechnung -und zwar unabhängig davon, ob der Girovertrag beendet ist oder nicht (Schimansky, a.a.O. § 47 Rn. 94 f; Staub / Canaris, HGB, 2004, § 355 Rn. 212 ff.). Ferner stehen Bankkunden die §§ 818 bis 823 BGB zur Seite.

Nach den Vorinstanzen (Landgericht Hannover / Oberlandesgericht Celle) stellte auch der Bundesgerichtshof 27.06.2002 XI ZR 86/00 und 11.01.2007 XI ZR 87/04 klar, dass die irreführende Gestaltung von Kontoauszügen zu unterlassen ist. 

Seither wird im Kontoauszug darauf hingewiesen, dass der erkennbare Saldo nicht der ist, der er u.U. sein könnte. Den korrekten "Werttag-Saldo" darzustellen wird aus Profitgier nach wie vor unterlassen.

Das Zinsprüf-Datenbanksystem EIBL® ermöglicht Bankkunden den Nachweis überhöhter Zinszahlungen in beträchtlicher Höhe zu führen.

Zinsprüf-Datenbanksystem EIBL® – das Original:

  • orientiert sich an höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung.
  • arbeitet "mit der Genauigkeit, mit der Kreditinstitute rechnen sollten", d.h. sofern nichts anderes bestimmt, mit der deutschen Unikat 30/360 Tage Zinsusance.
  • kann sofern das Institut mit actual/360 (französische Euro-Zins-Methode) oder actual/actual (englischer Methode) rechnet, auf diese Zinsusance eingestellt werden.
  • ermittelt den entstandenen Primärschaden, welcher sich aus Kapital und bankseits mit diesem gezogenen Nutzung (welcher ebenso wie das ungerechtfertigt angeeignete Kapital nach § 818 BGB an den Geschädigten herauszugeben ist), zusammensetzt.
  • stellt Verluste aus inkorrekter Kontoführung nicht abstrakt geschätzt, sondern konkret berechnet und substantiiert dar, so am 12.12.2011 das Kammergericht (KG) Berlin in der Entscheidung 24 U 166/10).

Die Zinsberechnung des Zinsstaffelrechners EIBL® basiert auf allgemein anerkannten finanzmathematischen Verfahren, welche jederzeit über andere Hilfsmittel nachvollzogen werden können (Taschenrechner, Programme anderer Hersteller, wie z.B. mittels des TREPPENRECHNER® der GILLARDON AG financial software, heute msg-gillardon).

Bekanntermaßen gibt es keine andere Methode, die die Funktionen für Kontokorrent und Darlehen so vereint wie das Zinsprüf-Datenbanksystem EIBL®. Mit der Dissertation von Carsten Beckmann „Girovertragliche Abrechnungskontrolle und die EIBL Kontenprüfung“ fand die von Hans Peter EIBL entwickelte Zinsprüfsoftware Eingang in die Rechtswissenschaft.



Die von Hans Peter Eibl als 2-Konten-Modell entwickelte Zinsprüf-Software, ermöglicht Bankkunden die Kontrolle Ihrer Kontokorrent-
und Darlehenskonten. Systemische und systematische Falschabrechnungen von Banken und Sparkassen werden damit "offen gelegt"
und im Sinne gesetzlicher und richterlicher Bestimmungen korrigiert.


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