10 Gebote zur Zinsanpassung*

  • 1. Gebot: eine bei Anstieg der Kapitalmarktzinsen grundsätzlich zulässige Zinserhöhung kann unwirksam sein, wenn die frühere, gebotene Zinssenkung nicht an den Kunden weiter gegeben wird.
  • 2. Gebot: das Ausmaß der Zinserhöhung muss sich an den veränderten -objektiven- Refinanzierungsmöglichkeiten orientieren. Maßgeblich sind die Zinssätze für vergleichbare Kredite, wie sie sich aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Statistiken ergeben. Unzulässig ist eine Zinsanpassung über die "normale" Streubreite der veröffentlichten Kredite hinaus.
  • 3. Gebot: das Ausmaß der Zinserhöhung muss sich innerhalb des von der Bank verlangten "Normalzinses" bewegen. Die Bank darf Kunden bei der Zinsanpassung nicht schlechter behandeln als andere Kreditnehmer, denen sie Kredite dieser Art und Größenordnung gewährt. Die Beweislast für die Billigkeit der Zinserhöhung liegt bei der Bank.
  • 4. Gebot: bei der Zinsanpassung dürfen Zinskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zum Nachteil des Kunden verändert werden. Vereinbarte Besonderheiten sind zu erhalten. Äquivalenzprinzip ist zu beachten. Teurer Kredit darf teuer, billiger Kredit muss billig bleiben.
  • 5. Gebot: bei einem Kredit mit variablen, marktabhängigen Zinsen genügt der Kreditgeber seiner vertraglichen Pflicht zu Zinsanpassung nach § 315 BGB nur, wenn er die Zinsänderungen am Geld- und Kapitalmarkt zeitnah, d.h. mindestens quartalsmäßig, bei einer Änderung des Vergleichszinses um mehr als 0,20%-Punkte in Entsprechung der Veränderung der Durchschnittszinssätze für vergleichbare Kredite an den Kreditnehmer weitergibt.
  • 6. Gebot: Zinsanpassungsklauseln müssen das Äquivalenzverhältnis beachten und dürfen zu Lasten des Kunden lediglich die Weitergabe gestiegener Kosten der Bank beinhalten, nicht jedoch zu einer Gewinnsteigerung der Bank führen. Ein Ermessen steht der Bank nur in Bezug auf die Nichtweitergabe gestiegener Kosten zu, nicht jedoch in Bezug auf die Weitergabe gesunkener Kosten, diese muss zwingend erfolgen. In diesem Punkt entspricht eine Zinsanpassungsklausel einer Zinsgleitklausel. Ferner darf eine Zinsanpassungsklausel nicht dazu führen, dass Altkunden im Verhältnis zu Neukunden unangemessen benachteiligt werden.
  • 7. Gebot: hat die Bank vor einer verlangten Zinserhöhung vertraglich geschuldete Zinssenkunden nicht an den Kunden weiter gegeben, führt das zur Unbilligkeit des Zinserhöhungsverlangens, soweit es den Zinssenkungen ergebenden Betrag nicht übersteigt. Verwirkung -und damit Berufung auf § 242 BGB- kann dem Kunden nur unter bestimmten Umständen von der Bank entgegen gehalten werden (BGHZ 97, 212, 220).
  • 8. Gebot: Beginn der Frist nach §§ 201, 198 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, ist der Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Anspruch entsteht mit Zinssenkung durch die Bank oder Rechstskraft des Gestaltungsurteils bei gerichtlicher Bestimmung (BGH V XZ 74/94, WM 1996, 445, 446).
  • 9. Gebot: eine Bank ist nicht verpflichtet, Zinsen anzuheben. Sie ist jedoch (bei entsprechender Marktzinsentwicklung) verpflichtet, die Zinsen zu senken.
  • 10. Gebot: Zinssätze größer als 1,0%-Punkte über oberer Streubreite sind unzulässig.
  • * zitiert nach Ellenberger, WM-Tagung Kreditrecht 2007; FS Hopt 2010; RWS-Seminar 2014


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