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... steigern Sie Ihren Kontrollwinkel unberechtigte Bankgebühren - auch Professoren haben damit ein Problem-
Kaum vorstellbar, dass Banken und Sparkassen einen Teil ihrer Profite durch Übervorteilung der eigenen Kunden erzielen, doch eine lange Liste von Geschädigten offenbart dies als traurige Realität. Vor allem durch inkorrekte Kontoführung entstehen Tausenden von Bankkunden massive Schäden.
(2)BKR = Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht
"Kredithaie" existieren offiziell so gut wie nicht mehr. Es macht jedoch den Anschein, dass sich zwischenzeitlich angeblich seriöse Geldhäuser der Methodik der organisierten Kriminalität, welche sich u.a. durch Zinswucher Abhängigkeiten schafft, bedienen oder gar bemächtigt haben. Banken und Sparkassen gehen bei Zinswucher allerdings viel subtiler und für den Kontoinhaber nicht erkennbar vor und schaffen sich die Abhängigkeiten ihrer Kunden auf diese Art. Und, im Gegensatz zur Mafia, schießen sie den im Zinsrückstand stehenden, nicht ins Knie. Sie bringen ihn nur um seinen Besitz. Fritz Schillhuber, FS-Finanzberatungs GmbH München, bringt dies in der zum Jahresschluss 2010 FS Ausgabe Finanz-Tipp auf treffliche Art zum Ausdruck, Zitat: "Strategen wie sie nun mal sind, oder glauben zu sein, gehen sie dabei nicht sofort mit der brutalen Schröpfermethode an das Vermögen der vertrauensvollen Kundschaft, sondern setzen auf homöopathischen Entzug. Für diese Vorgehensweise spricht auch der allseits große (Irr-) Glaube der "geschätzten Kundschaft" an ihr Geldinstitut. Dass diese Verwalter des Vermögens damit zocken oder aus Gier auf hohe Provisionen toxischen Schrott Familien und Rentnern andrehen wird zumeist nicht für möglich gehalten. Und wenn doch, dann schnell vergessen. Darauf können die von Affären gebeutelten Geldmanager (Anm. Eibl, Manager kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Diener oder Gehilfe) setzen. Treu dem eigenen Leitspruch: Glück ist: eine gute Gesundheit und ein schlechtes Gedächtnis.“ Zitat Ende. Erkennbar wird der Wucher nur, in dem man mit EIBL, "dem zur Bankenkontrolle bewährten Kontenprüfprogramm" die vom Institut in Rechnung gestellten Zinsbeträge prüft. Dabei stellt man i.d.R. fest, dass die Zinssätze welche das Institut vereinbarte oder im Kontoauszug bekannt gab, sich nicht immer mit den aus der Rückrechnung des Zinsbetrages bekannt werdenden Prozentsätzen decken. Im nachstehendem "kein Einzelfall" Beispiel, vereinbarte die Sparkasse mit ihrem Kunden ein Limit von 300.000,00 DM und erhob für die Überschreitung dieses Betrages einen auf den Dispozins (nicht zu beanstandenden) Aufschlag von zusätzlich 3,0 % (Spalte 11). Durch die EIBL-Kontenprüfung stellt sich heraus, dass die Sparkasse das Limit, ohne den Kontoinhaber zu informieren, heimlich auf 139.541,00 DM kürzte (Spalte 6 oben), sodass nicht erst ab 300.000,00 DM sondern bereits ab 139.541,00 DM ein Zins von 12,75 % fällig wurde. Durch diese Manipulation "war das Konto, ohne dass dies der Kunde hätte sehen, erst recht nicht merken konnte, kräftig überzogen" woraus die Sparkasse ihr nicht zustehende Zinsen generierte, sich also ungerechtfertigt bereicherte.
Kaum vorstellbar, dass es sich hierbei "um die Tat eines Einzelnen" handelte. War dies nicht der Fall, wären mehrere Personen daran beteiligt gewesen. Dann würden diese, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Zeit arbeitsteilig, unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel zusammenwirken, von Gewinn- und Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, von Staatsanwaltschaften als organisierte Kriminalität definiert. Allerdings, genießen Kreditinstitute dort Narrenfreiheit, weil immer davon ausgegangen wird, dass dieses nicht vorkommt, da es nicht vorkommen darf. Möglicherweise kümmern sich Staatsanwaltschaften auch deshalb nicht darum, weil "systemrelevant" und dann der ganze Laden zusammenbrechen würde. Es sei, es geht "wie bei Sonnenschein bringt nicht nur Geld, manchmal sogar U-Haft und u.U. mehr ein" um schlappe 50 Millionen nicht Euro, nur Dollar.
"Anweisung bayer. Genossenschaftsverband zur Abwehr berechtigter Zinsrückforderung von Kunden" Was Banker nicht wissen, flüstert ihnen der Verband ein. Wie in diesem Falle, wo ein Bankkunde seine Bank des Vertrauens bat, ihm doch die Zinsen zu erstatten, welche er auf Grund der Nichtanpassung variabler Zinskonditionen bezahlte (wie sich in diesem Falle der Nach- und Neuberechnung von EIBL herausstellte, etwas über 56.000,00 EUR). Die Bankflüsterer rieten ihrem Mitglied, mit Verjährung und Verwirkung zu argumentieren und ja keinen Rechtsstreit zu beginnen, da die Verträge (vom Verband geliefert) juristisch nicht haltbar sein könnten. Die Antwort des Verbandes zeigt, dass nicht der Bankkunde, sondern die Bank aus deren Fehlverhalten den größten Reibach behalten sollte, in dem sie den Kunden mit nicht stichhaltigen Argumenten ein zweitesmal irreführen und täuschen soll. Das einzige was stört (frei nach Faber-Castell in diesem Falle jedoch positiv) ist der Kunde. Dieser trägt allenfalls zur Reduzierung der in diesem Falle unberechtigten Gewinne bei.
"Bereicherung mit Wertstellung nichts neues" Dass selbst im totalitären, gleichgeschalteten System Banken und Sparkassen "ihre eigenen Vorstellungen" ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz handhaben, zeigt ein Aufsatz von Prof. Dr. Walther Hadding und Dr. Franz Häuser, beide Mainz, in ZHR 145 (1981) Seiten 138 bis 173. Dort ist auf Seite 163/164 zu lesen, Zitat: (...) Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen (Zit. bei Ballo, ZuB 1944, 23, 24) hat in einem Einzelfall beanstandet, dass Verzinsungen im Soll schon am Tage vor der Auszahlung bzw. Belastung und im Haben erst fünf Tage nach der Einzahlung bzw. Gutschrift begannen (...). Zitat Ende. Selbst als sich das politische System in Deutschland änderte, ging es "so weiter". Ebenfalls Prof. Dr. Hadding und Dr. Häuser in ZHB, Zitat: (...) Auch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Schreiben des BAKred v.19.12.1973 (I 1-141-1/72), abgedr. bei Cronsbruch/Möller/Bähre/Schneider, KWG, lfd. Nr. 11.14) hat auf eine Beschwerde gegen eine rückwirkende Valutierung auf den Vortag einer baren Auszahlung nur angeregt, im Interesse der Kunden darauf zu verzichten (...) Zitat Ende. Und, was hat sich seit Mitte des vorigen Jahrhunderts geändert? Nichts! Trotz eindeutiger Entscheidungen bis hin zum Bundesgerichtshof, letztmals in 1997 wird auch in 2008, wenn auch nicht mehr in so exzessiver Form wie zuvor, falsch wertgestellt. Es sei, Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof von Banken und Sparkassen "nur als Anregung" verstanden!
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