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Kontenprüfung - auch Professoren haben beim Umgang mit Zeit und Zins ihre Probleme-

Bereits im Jahre 1516 prägte der Hauptbuchhalter von Jakob Fugger, Matthäus Schwarz, dass Zins-Gewinn "höflich gewuchert" und "höflich gestohlen" sei.

Nun, Zins ist der Preis des Geldes und nichts spricht dagegen, wenn dieser korrekt und richtig berechnet.

Kaum vorstellbar, dass Banken und Sparkassen einen Teil ihrer Profite durch Übervorteilung der eigenen Kunden erzielen, doch eine lange Liste von Geschädigten offenbart dies als traurige Realität. Vor allem durch inkorrekte Kontoführung entstehen Tausenden von Bankkunden massive Schäden.
Die Vorgehensweise hierbei ist so simpel wie wirkungsvoll und lässt sich in folgende manipulative Kategorien - die nicht selten allesamt zugleich angewandt werden - unterteilen und ausschließlich zu Gunsten der Bank und zu Ungunsten des Kontoinhabers praktiziert werden:

  • Wertstellung bei Belastung (verfrüht, außer termingebundenen, z.B. Leistungen für Darlehen)

  • Wertstellung bei Gutschriften (verspätet)

  • Zinssätze nicht richtig eingestellt (d.h. die im Kontoauszug bekannt gemachten 10,0% müssen noch lange nicht 10,0%, sondern können ein ganz anderer, davon weit abweichender Zinssatz sein),

  • "eingeräumtes Limit" (Kreditlinie) manipulieren, um dadurch überhöhte Überziehungszinsen zu generieren

  • Nicht an die Marktzinsentwicklung angepasste Zinssätze

  • Erhebung unberechtigter Entgelte.

  • Verspätete oder Nichterstattung fälschlich erhobener Entgelte

  • Unberechtigte Storno bei Habensalden mit Belastung von "Stornogebühren"
  • Storno bei Nichtüberschreitung der eingeräumten Kreditlinie um den Kontoinhaber gegenüber Lieferanten "Kreditunwürdig zu stellen"
  • Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen zu Zins und Tilgung

  • Unrichtige Zinsberechnungen und Zinsabrechnungen

  • Umgehung und Ignoranz höchst- und obergerichtlicher Entscheidungen


Zinswucher nicht nur eine Domäne von Kredithaien und organisierter Kriminalität (OK). Diesen gibt es auch bei angeblich seriösen Banken und Sparkassen.

"Kredithaie" existieren offiziell so gut wie nicht mehr. Es macht jedoch den Anschein, dass sich zwischenzeitlich angeblich seriöse Geldhäuser der Methodik der organisierten Kriminalität, welche sich u.a. durch Zinswucher Abhängigkeiten schafft, bedienen oder gar bemächtigt haben.

Banken und Sparkassen gehen bei Zinswucher allerdings viel subtiler und für den Kontoinhaber nicht erkennbar vor und schaffen sich die Abhängigkeiten ihrer Kunden auf diese Art.

Erkennbar wird der Wucher nur, in dem man mit EIBL, "dem zur Bankenabrechnungskontrolle bewährten Kontenprüfprogramm" die vom Institut in Rechnung gestellten Zinsbeträge prüft. Dabei stellt man i.d.R. fest, dass die Zinssätze welche das Institut vereinbarte oder im Kontoauszug bekannt gab, sich nicht immer mit den aus der Rückrechnung des Zinsbetrages bekannt werdenden Prozentsätzen decken.

Im nachstehendem "kein Einzelfall" Beispiel, vereinbarte die Sparkasse mit ihrem Kunden ein Limit von 300.000,00 DM und erhob für die Überschreitung dieses Betrages einen auf den Dispozins (nicht zu beanstandenden) Aufschlag von zusätzlich 3,0 % (Spalte 11). Durch die EIBL-Kontenprüfung stellt sich heraus, dass die Sparkasse das Limit, ohne den Kontoinhaber zu informieren, heimlich auf 139.541,00 DM kürzte (Spalte 6 oben), sodass nicht erst ab 300.000,00 DM sondern bereits ab 139.541,00 DM ein Zins von 12,75 % fällig wurde. Durch diese Manipulation "war das Konto, ohne dass dies der Kunde hätte sehen, erst recht nicht merken konnte, kräftig überzogen" woraus die Sparkasse ihr nicht zustehende Zinsen generierte, sich also ungerechtfertigt bereicherte.

Stellt man in der Gegenrechnung die vertraglich vereinbarten 300.000 DM Limit (Spalte 6 oben) als Rechenparameter ein, zeigt sich, dass die Sparkasse anstelle von 3,0 % Überziehungszins solchen von 21,020 % (Spalte 11), zuzüglich des Dispozinses von 9,75%, also 30,77 % "nahm". Berechtigt wäre sie zu 9,75 % gewesen, da einen Monat zuvor die Vereinbarung zur Berechnung von Überziehungszins abgelaufen war. Somit kassierte die Sparkasse in nur 3 Monaten 1.137,52 DM / 581,60 EUR unberechtigten Überziehungszins und ließ sich diesen und weitere Beträge vom Kontoinhaber zukünftig, ohne hierzu berechtigt zu sein, zinsesverzinsen.

Kaum vorstellbar, dass es sich hierbei "um die Tat eines Einzelnen" handelte. War dies nicht der Fall, wären mehrere Personen daran beteiligt gewesen.

Dann würden diese, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Zeit arbeitsteilig, unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel zusammenwirken, von Gewinn- und Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, von Staatsanwaltschaften als organisierte Kriminalität definiert. Allerdings, genießen Kreditinstitute dort Narrenfreiheit, weil immer davon ausgegangen wird, dass dieses nicht vorkommt, da es nicht vorkommen darf.

Wer hat unser Geld verbrannt? Nehmen Sie das von Hans Lothar Merten und Dr. Johannes Fiala in ihrem Buch (ISBN 9 783802 934230) von Stanley Kroll Zitat: Kümmere Dich um die Verluste, die Gewinne sorgen für sich selbst, Zitat Ende, ernst und lassen Ihre Konten mit oder durch EIBL prüfen.

"Anweisung bayer. Genossenschaftsverband zur Abwehr berechtigter Zinsrückforderung von Kunden"

Was Banker nicht wissen, flüstert ihnen der Verband ein. So wie in diesem Falle, wo ein Bankkunde seine Bank des Vertrauens bat, ihm doch die Zinsen zu erstatten, welche ihm auf Grund der Nichtanpassung variabler Zinskonditionen zuviel verlangt wurden (wie sich in diesem Falle der Nach- und Neuberechnung von EIBL herausstellte, etwas über 56.000,00 EUR). Die Bankflüsterer rieten ihrem Mitglied, mit Verjährung und Verwirkung zu argumentieren und ja keinen Rechtsstreit zu beginnen, da die Verträge (vom Verband geliefert) juristisch nicht haltbar sein könnten. Der Bankkunde, liess sich auf dieses Spielchen nicht ein, und bekam das was er wollte.

"Bereicherung mit Wertstellung nichts neues"

Dass selbst im totalitären, gleichgeschalteten System Banken und Sparkassen "ihre eigenen Vorstellungen" ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz handhaben, zeigt ein Aufsatz von Prof. Dr. Walther Hadding und Dr. Franz Häuser, beide Mainz, in ZHR 145 (1981) Seiten 138 bis 173. Dort ist auf Seite 163/164 zu lesen, Zitat: (...) Das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen (Zit. bei Ballo, ZuB 1944, 23, 24) hat in einem Einzelfall beanstandet, dass Verzinsungen im Soll schon am Tage vor der Auszahlung bzw. Belastung und im Haben erst fünf Tage nach der Einzahlung bzw. Gutschrift begannen (...). Zitat Ende.

Selbst als sich das politische System in Deutschland änderte, ging es "so weiter". Ebenfalls Prof. Dr. Hadding und Dr. Häuser in ZHB, Zitat: (...) Auch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Schreiben des BAKred v.19.12.1973 (I 1-141-1/72), abgedr. bei Cronsbruch/Möller/Bähre/Schneider, KWG, lfd. Nr. 11.14) hat auf eine Beschwerde gegen eine rückwirkende Valutierung auf den Vortag einer baren Auszahlung nur angeregt, im Interesse der Kunden darauf zu verzichten (...) Zitat Ende.

Und, was hat sich seit Mitte des vorigen Jahrhunderts geändert? Nichts! Trotz eindeutiger Entscheidungen bis hin zum Bundesgerichtshof, letztmals in 1997 wird auch in 2008, wenn auch nicht mehr in so exzessiver Form wie zuvor, falsch wertgestellt. Es sei, Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof von Banken und Sparkassen "nur als Anregung" verstanden!


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