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Kontenprüfung -regeneriert Soll- und Habenkonten-

Bankkontoauszüge haben den Mangel, nicht den Werttag-Saldo, sondern den Buchtagsaldo darzustellen. Dem Kontoinhaber wird der Buchtag-Saldo und nicht der zinswirksame Werttag-Saldo bekannt gemacht.

Eine über die rechnerische Richtigkeit "Saldo" hinausgehende Prüfung der Rechnungsabschlüsse einer Bank oder Sparkasse war, bzw. ist Bankkunden ohne das Kontenprüfprogramm EIBL nicht möglich.

Der Werttag-Saldo (Valutatag), durch berechtigte, u.U. kundenbenachteiligende Wertstellungsverschiebungen beeinflusst, wird nicht dargestellt und entspricht selten den in den Kontoauszügen bekannt gemachten Salden.

Aus gutem Grunde hat der Bundesgerichtshof am 16.01.2007, die Kontoauszüge der Beklagten, wie bereits die Vorinstanzen Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle als irreführend angesehen.

Dies war weder die erste und wird möglicherweise auch nicht die letzte Entscheidung zur irreführenden Gestaltung von Kontoauszügen sein. Am 27.06.2002 urteilte ebenfalls der Bundesgerichtshof, dass eine Bank wettbewerbswidrig handelt, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft so einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der Folge, dass Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlasst werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten. Kein Kontoinhaber verfügt über die Information seines tatsächlichen, für die Zinsberechnung maßgebenden Werttag-Saldo, wenn ihm Tage- oder Wochenweise später, in den Kontoauszügen nicht der Werttag- sondern der bankseits gewillkürte Buchtag-Saldo bekannt gemacht wird, und der Kontoinhaber bis zur Rechnungslegung über den von ihm an die Bank zu zahlenden Zins "im Dunklen gelassen wird".

Bei Kontoauszügen ist dies, alleine schon durch zu berechnende Zinsen nicht anders. Da muss noch nicht einmal "Bewegung" auf dem Konto sein. Und der Bankkunde wüsste, woran er ist und was er seiner Bank bei Sollsalden zu zahlen, oder von dieser bei Habensalden zu erwarten hat. Dass es möglich ist, Zinsen bis zum nächsten Rechnungszeitraum vorzurechnen, zeigen banktechnische Beratungsprogramme, wie z.B. aus dem Hause GILLARDON AG financial software.

Ob die Kontoführung durch inkorrekte Zinssatzeinstellungen und/oder mit manipulierten Limitänderungen zusätzlich beeinflusst oder z. B. Entgelte für Nichtleistung berechtigt oder unberechtigt belastet, dieses Wissen steht dem Durchschnitts-Kontoinhaber ohne detaillierte Zinsprüfung durch eine qualifizierte Zinskontrolle MIT EIBL allgemein nicht zur Verfügung.

Ebensowenig das Wissen um die Marktzinsentwicklung, die bankseitige Verpflichtung zur zeitnahen, marktkonformen, am ursprünglichen Zinsabstand gemessenen Zinsanpassung und anderer nicht berechtigter Abrechnungsweisen.

Kein Bankkunde durchschaut dass allseits beliebte Bankenspiel:

  • durch Belastung von Darlehensleistungen in das permanent im Soll stehende Girokonto die Umschuldung von lang- in kurzfristige Verbindlichkeiten voranzutreiben
  • langfristige Investitionen über Kontokorrent zu finanzieren
  • heimliche Kürzung von eingeräumten Limiten um damit höhere Überziehungszinsen zu generieren (Veränderung der Kontostandsgrenzen zu Ihren Ungunsten)
  • Verrechnung anderer als in den Kontoauszügen bekannt gemachter Zinssätze (Kunde kann eine Zinsüberprüfung auf Grund der Komplexheit der Materie kaum selbst vornehmen).
  • Verrechnung von Buchungsposten, welche entweder nie erfolgten oder weit über den Institutskosten liegen.
um damit bessere Renditen einzufahren, den Bankkunden in Krisensituationen zu manövrieren und durch anschließende Sicherheitenverwertung schnelleren Ertrag wie bei einem "störungsfreien Verlauf" zu erzielen (Investmentbanking und System Heuschrecke, siehe Register Fallbeispiele, ist in Deutschland seit Jahren Bankusance und mit ein Grund des Niederganges des einst so prosperierenden Mittelstandes).

Bankkunden ist es ohne entsprechende Finanzsoftware wie z.B. dem Zinsstaffelrechner EIBL fast unmöglich Zinsüberprüfungen dahingehend vorzunehmen, ob die vom Institut bekannt gegebenen z.B. 10,0 % Zins, tatsächlich auch 10,0 % Zins, oder, wie so häufig und flächendeckend, tatsächlich ein ganz anderer Prozentsatz. Und geht, im übrigen davon aus, dass das was ihm, teils von halbstaatlichen Institutionen bekannt gemacht wird, "stimmt" und nicht manipuliert ist.

Unrichtige Zinssätze und daraus resultierende unrichtige Zinsbeträge lassen sich zur Bankenkontrolle nur durch Rückrechnung über das in Anspruch genommene Kapital und den von der Bank berechneten Zinsbeträgen mit der von Hans Peter Eibl entwickelten Bankkundensoftware ermitteln.

Grundsätzlich muss die Angabe des von der Bank behaupteten Zinssatzes und der in Rechnung gestellten Zinsbeträge in Frage stehen. Zu glauben, dass dies, was in den Kontoauszügen als Rechenparameter Zinssatz und/oder Limit (Kreditlinie) steht, richtig sei, entspricht dem Wissensstand, "dass die Erde eine Scheibe".

Bankkunden wissen i.d.R. nicht, ob die vom Institut vorgenommene Zinsanpassung richtig oder falsch ist. Sie müssen sich darauf verlassen, und sind dabei verlassen, denn sehr oft passt das Institut die Zinsen überhaupt nicht, falsch oder in die andere Richtung an. Da wird dem Bankkunden mitgeteilt, dass sich auf Grund der Lage am Geld- und Kapitalmarkt die Zinsen änderten, weshalb man gezwungen sei, diese um 0,75 % zu erhöhen. In Wahrheit fielen die Zinsen aber um z.B. 0,50 %. Hat Sie die Bank, richtigerweise deren (rabulustische) Mitarbeiter angelogen? Nein! Sie teilten Ihnen doch nur mit, "dass sich die Zinsen änderten". In welche Richtung haben sie nicht behauptet.

Bankkunden fehl das Wissen um Bankrecht, sowie was oder auch nicht, darf bzw. was muss eine Bank oder Sparkasse tun oder unterlassen.

Trotz eindeutiger Entscheidungen, dass Kontoauszüge rein deklaratorische Wirkung und deren darauf Schweigen kein Saldo-Anerkenntnis ist, versuchen Banken und Sparkassen, die in der Beweislastumkehr begründete 4 oder 6-Wochenfrist, in welcher die Bank den evtl. vorhandenen Fehler, danach der Kontoinhaber nachweisen muss, mit dem bankwirtschaftlichen Dreisprung auszulegen: "nicht widersprochen, Saldo anerkannt, Anspruch abgelehnt".

Das für Bankkunden zur Abrechnungskontrolle von Banken und Sparkassenkonten entwickelte Prüf- und Beweishilfe-Programmsystem EIBL ist ein Zwei-Konten-Modell (IST- und SOLLVERLAUF).

EIBL ist durch die bankrechtliche Doktorarbeit von Rechtsanwalt Carsten Beckmann, "das erste und einzige" Kontenprüfprogramm welches im Rahmn einer Dissertation Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchung ist.

EIBL macht, so Uwe Hentschel am 24.05.2007 im Trierischen Volksfreund, Zitat: "die Grauzone zwischen roten und schwarzen Zahlen sichtbar". Zitat Ende.

EIBL arbeitet "mit banküblicher Genauigkeit" d.h. der deutschen Unikat 30E/360 Tage Zinsmethode und orientiert sich an höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung. Sofern ein Institut nach der vom 16.02.1998 EU-Richtlinie 98/7/EG arbeiten sollte, kann dies mit dem System EIBL ebenso nachvollzogen werden.

EIBL ermittelt aus bankseits unerlaubten Handlungen den entstandenen Primärschaden, sowie den vom Institut daraus gezogenen Nutzen, welcher wie der Primärschaden, ebenfalls an den Kontoinhaber heraus zu geben ist. Verluste aus nicht korrekter Bank-Kontoführung müssen nicht mehr abstrakt geschätzt, sie sind mathematisch korrekt berechnet und substantiiert dargestellt.

Die nominale Zinsberechnung basiert auf allgemein anerkannten finanzmathematischen Verfahren, welche jederzeit über andere Hilfsmittel (Taschenrechner, Programme anderer Hersteller, wie z.B. mittels eines Treppenrechner) nachvollzogen werden können.

Bei den mit EIBL erstellten Zinsberechnungen, ob Zinsbetrag aus Saldo und Zinssatz, oder rückwärts gerechnet Zinssatz un Limit aus Saldo und Zinsbetrag, handelt es sich um Tatsachen, welche im Gegensatz zu einer Ansicht oder Meinung dem Beweis zugänglich ist.

Mathematik ist die einzige Wissenschaft, deren Aussagen in der Beweisbarkeit der Theorien an unterschiedlichen Orten und Zeitpunkten immer die selben Ergebnisse liefert.

Anders als bei Juristen, so Sachverständiger Oliver Schäfer, erhalten Mathematiker mit den entsprechenden Formeln immer die selben Ergebnisse. Um mit Formeln rechnen zu können, die Ergebnisse liefer(n)t, sind Parameter erforderlich, deren Ursprung in dem vom Institut in deren Kontoauszügen gelieferten Zahlenwerten vorgegeben sind (Urkundsbeweis).


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