Keine Verjährung oder Verwirkung
(20.05.2005 RWS-Seminar "Bankrecht" Neue Höchstrichterliche Rechtsprechung, Referent Vors. Richter am BGH, Gerd Nobbe)
Mehrfachst und in aller Deutlichkeit ging der Vorsitzende Richter am XI. Bankensenat Herr Gerd Nobbe, auf eine Nachfrage von RA Bach Hannover, auf die Verpflichtung von Banken und Sparkassen zur Zinsanpassung ein.
Banken seien, so Herr Nobbe, verpflichtet, zeitnah und marktkonform anzupassen. Hierzu entschied das OLG Celle bereits zwei mal, (24.10.1990, 3 U 240 /89 sowie 20.12.2000, 3 U 69 /00), dass bei Marktschwankungen von 0,20 % aus Monatsbericht Deutsche Bundesbank -Durchschnittszinssatz-, die Bank die Zinsen anzupassen habe.
Da Banken und Sparkassen mit 0,25 % rechnen, könnte diese Grenze, so Herr Nobbe, auch bei dieser liegen, nicht aber darüber.
Die Pflicht zur Anpassung Zitat Herr Nobbe "trägt die Bank".
Passt die Bank nicht an, da der Kunde nicht um Marktschwankungen wissend und diese verfolgend, und der Kunde verlangt zu einem späten Zeitpunkt, u. U. weit nach Beendigung des Engagements ihm zuviel belastete Beträge zurück, ist dies Zitat Herr Nobbe, "weder verjährt noch verwirkt".
Die Verjährung beginnt, Zitat Herr Nobbe "in diesem Falle erst zu dem Zeitpunkt, an dem der Kontoinhaber seine Ansprüche kennt und geltend machen kann".
Eindrücklich ging Herr Nobbe auch auf die in letzter Zeit im Bankschrifttum zu findenden Hinweise auf Verjährung und Verwirkung ein (Anmerkung Eibl; möglicherweise wg. Vortrag RA Assies, Kanzlei CBH Köln auf der Arbeitstagung Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein 25. und 26.11.2004 Karlsruhe). Diese, Zitat Herr Nobbe "gebe es nicht, auch wenn dies aus Banksicht gerne so gesehen würde".
Herr Nobbe stellte meiner Meinung nach, damit das ganze vom Kopf wieder auf die Füße.
Die Bank, Zitat Herr Nobbe "sei verpflichtet", Marktkonform anzupassen. Tue sie dies nicht und der Bankkunde verlangt zu einem späteren Zeitpunkt für zuviel bezahlte Beträge Herausgabe, stehe ihm diese zu. Unabhängig von der in der Zwischenzeit Zeitdifferenz. Es sei weder verjährt noch verwirkt. Was soll verjährt oder verwirkt sein, so Herr Nobbe, wenn der Kunde seinen Anspruch weder kenne, noch geltend gemacht habe.
Im Dezember 2005 fragte ein "berufloser und seinen am 22.09.2005 eigenen Angaben zufolge z. Zt. vermögensloser Buchautor", am Bundesgerichtshof an, ob dies was Herr Eibl im Internet veröffentlicht, Zitat: "Herr Eibl sei für seine nicht korrekte Zitierpraxis bekannt", denn stimme.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres antwortete "dem Journalist, Publizist und Schriftsteller", Zitat: Das von Herrn Eibl Veröffentlichte sei korrekt wiedergegeben.
Zusammenfassend:
Alle Wünsche der Kreditwirtschaft, nach nicht richtiger Abrechnung den daraus "erzielten Gewinn behalten zu dürfen“ sind " sind damit obsolet.
Kein Bankkunde bei dem nicht richtig abgerechnet wurde, geht seiner "berechtigten Ansprüche", auch nicht nach Jahren verlustig, wenn er erst zu einem späten Zeitpunkt von dieser Falschabrechnung z.B. durch EIBL erfährt.
Rechtsanwältin Kappel (München), bringt dies im Verfahren vor dem Landgericht Ansbach 3 O 950/05 "auf den Punkt". Zitate:
(...) neben dem gesetzlichen Bereicherungsanspruch steht der Klägerin aber auch ein vertraglicher Anspruch zu. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus § 7 Abs. 3 S. 5 AGB Sparkassen. Darin heißt es, dass dem Kunden ein Anspruch auf Richtigstellung, also Neuberechnung und Korrektur zusteht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Rechnungsabschluss unrichtig ist...
(...) selbstverständlich hat der Kunde mit dem Nachweis der Unrichtigkeit des Rechnungsabschlusses auch den Anspruch auf Auszahlung des zwischen ihm und der Bank bestehenden korrekten Saldos, also hier des geltend gemachten Kontokorrentguthabens. Ein solcher Anspruch auf Auszahlung eines bestehenden Guthabens auf dem Bankkonto und Girokonto verjährt eben nicht, unabhängig von der Laufzeit des Kontos. Anderenfalls könnten Millionen von Bankkunden keine Auszahlungen mehr von ihrem eigenen Konto verlangen, obwohl sich dieses im Guthaben befindet, nur weil das Konto schon seit 20 Jahren bei der gleichen Bank besteht.