EIBL

 

... die richterlich anerkannte Beweishilfe

Kontenprüfung -Urteile für Bankkunden-

Es sind nicht nur die Entscheidungen der Gerichte,
welche manche Bank oder Sparkasse zu Verhandlungen und anschließender Erstattung zuviel berechneter Zinsen und Entgelte, also der Herausgabe des sowieso dem Kunden gehörenden Kapitals veranlasst. Öfters ist es der gesunde Menschenverstand von Bankern, welche das Bekanntwerden ihrer Handlungen nicht gerichtsbekannt werden lassen wollen. Weshalb sich schon viel mehr Auftraggeber "mittels einer gütlichen Einigung" über die Erstattung nicht unbedeutender Beträge, die bislang Höchstsumme war 7-stellig, erfreuen konnten, da die mit EIBL erstellten Gutachten eindeutig waren.

DDR-Altkredite zu 4,0 % Zins, und keine Zinsanpassung
wenn Kreditnehmern nicht bis 30. September 1991 eine durch die Bank zu beweisende Erklärung zur Zinsanpassung an die "neuen marktwirtschaftlichen Verhältnisse" zugegangen ist. Dann sind auch nach dem 30.09.1991 nur 4,0 % Zins zu bezahlen und die Überzahlung von der Bank oder Sparkasse herauszugeben. Sie haben DDR-Altkredite die diesen Vorgang betreffen? Dann lassen Sie diese doch durch Kontoprüfer Hans Peter Eibl neu berechnen und fordern dies, was Ihnen zusteht, einfach zurück.

Bankerwillkür gibt's nicht, gibt's doch,
wie Entscheidungen des Landgericht Göttingen und des Oberlandesgericht Frankfurt (Main) zeigen. In beiden Fällen hatten die Banker sowohl Konto- als auch Kreditkündigung ausgesprochen. Im einen Fall, weil sich der Kontoinhaber "wegen der Kürzung seines Limites (Kreditlinie) beschwerte", im anderen, weil der Kontoinhaber nicht die (sicher wohlgemeinten) Ratschläge des Sparkassen-Vorstandes "befolgte". Offenbar war dem Herrn Vorstand unbekannt, dass sich eine Bank alleine auf die Vergabe von Geld zu beschränken und nicht in die Geschäftsführung eines Unternehmens, so lange es noch dem Inhaber gehört, einzumischen hat.

"Verjährung aus ungerechtfertiger Bereicherung"
Es wär so schön gewesen, es hat nicht sollen sein. Da "freute sich doch die gesamte Kreditwirtschaft schon seit 2001", dass ihre gesamten Missetaten in der ab 2002 Schuldrechtsreform "untergehen und verjährt sind". Nichts dergleichen, urteilte der Bankensenat am Bundesgerichtshof, ungerechtfertigte Bereicherung, um diese handelt es sich auch bei unkorrekt geführten Bankkonten, verjährt nicht. Siehe hierzu auch Zitat von Senatspräsident Gerd Nobbe im Register darüber.

Bereits am 14.04.1984 entschied das OLG Stuttgart 7 U 292/93
  • (...allein die Tatsache, dass sich die Klägerin länger Zeit ließ, bevor sie an die Beklagte herantrat, rechtfertigt den Verwirkungseinwand nicht. Es müssten Umstände hinzutreten, die das Verhalten der Klägerin als treuwidrig erscheinen ließen, wie beispielsweise entsprechende Zusagen, Schweigen auf irgendwelche Aufforderungen der Beklagten selbst o.ä.)
  • (...wird eine Forderung in das Kontokorrent eingestellt, so wird sie als solche durch die folgende Saldoanerkennung erledigt. Die Zinsforderung ist also dann keine Zinsforderung mehr, sondern Anspruch aus Saldo und dieser verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB vgl. auch Baumbach/Duden, 23. Aufl. Anm. 3 DGE zu § 357 HGB)

"Sparkasse klagt sich bis zum Bundesgerichtshof, damit ihre Kontoauszüge und Salden irreführend sein dürfen"
Wieder einmal war der Bankensenat am Bundesgerichtshof (aus Bankersicht) wie zuvor bereits das OLG Celle "anderer Meinung" und stellte fest, Kontoauszüge und deren Salden dürfen nicht irreführend sein und müssen stimmen.

"Auskunftspflicht der Bank mit Herausgabe von Belegen unter Umständen kostenfrei" "Gutachterkosten Sachverständiger Hans Peter Eibl erstattungsfähig" "Keine Kostenbegrenzung eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachten, weil die Partei ihrem Gegner den Kostenrahmen des Gutachtens nicht vor dessen Einholung mitteilte" Am 04.09.2006 stellte das OLG München in 24 W 110/06 fest:
  • (...Die Beklagte hat die behaupteten Wertstellungen zwar pauschal, aber bisher nicht substantiiert bestritten...)
  • (...Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1998, 2529) steht dem Klägern gemäß § 818 BGB auch ein Anspruch auf Herausgabe der aus dem unter a) ermittelten Betrag gezogenen Nutzungen zu, die in Höhe von 5,0 % über dem Diskonsatz (bzw. später Basiszins) veranschlagt werden können...)
  • (...Da die mit hinreichender Erfolgsaussicht behaupteten fehlerhaften Wertstellungen auch eine zum Schadenersatz verpflichtende Schlechterfüllung des Kreditvertrages darstellen können, hat die Beklagte in diesem Fall diejenigen Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, die aus Sicht der Kläger zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, soweit eine Anspruchsgrundlage besteht (vgl. BGH NJW 2004, 3042, 3044)...)
  • (...Soweit nach den obigen Ausführungen hinreichende Erfolgsaussicht bejaht wurde, sind die Ansprüche entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht verjährt:

    Nach herrschender Meinung (vgl. Nachw. Bei OLG Braunschweig ZIP 2006, 181, 183) setzt ein Fristbeginn der Verjährung zum 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB voraus, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderte Kenntnis bereits erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben musste. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass die Kläger vom vorliegen der fehlerhaften Wertstellungenzu diesem Zeitpunkt schon Kenntnis erlangt hatten. Auch das Erstgericht vermag eine positive Kenntnis nicht überzeugend zu begründen. Da die Kläger keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben, kann es auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn sie von den in der Tagespresse veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu den Wertfeststellungen keine Kenntnis erlangt hatten...)

"Falschabrechnende Bank oder Sparkasse nicht schutzwürdig",

"Zinsanpassung am Ende eines Quartals",

"Auf dringendes Anraten des Gerichtes 65.000 EUR, mit EIBL erarbeitet und erwiesen".

Relativ "kurzer Prozess und ganz schnell 45.000,00 EUR. Mit EIBL erarbeitet und bewiesen"

"53.167,06 EUR zuzüglich 5,0 Prozentpunkte über Basiszins auf Grund diverser Fehlbuchungen, sowie teils rechtsirriger unwirksamer Klauseln in den AGB. Mit EIBL erarbeitet und bewiesen."

Eine Volksbank über den Wolken

"Bestreiten was es zu bestreiten gibt, auch wenn es (wissentlich) noch so unrichtig ist."

Am 10.01.2004 entschied das OLG Hamm 31 U 40 /04 in einem Fall, zu dessen Aufklärung eine Kontonach- und Neuberechnung mit dem Prüf- und Beweishilfe-Programmsystem EIBL stattgefunden hatte:

Am 29.04.2004 entschied das Landgericht Landshut 23 O 183/04:
  • Hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen Eibl ist grundsätzlich eine Bezugnahme nicht zu beanstanden.

Am 04.09.2002 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg Fürth 12 W 268/02 in einem Fall, zu dessen Aufklärung eine Konto Nach- und Neuberechnung mit dem Prüf- und Beweishilfe-Programmsystem EIBL stattgefunden hatte :

  • Für den Klageantrag IV. ist in dem mit der Beschwerde erstrebtem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO besteht, soweit der Antragsteller den vollen Ersatz der ihm durch das in Auftrag gegebene Privatgutachten entstandenen Kosten i.H.v. 44.370,00 DM, also über die bereits vom Landgericht berücksichtigten Kosten i.H.v. 6.655,00 DM hinaus fordert. Es handelt sich dabei –mangels gegenteiliger Anhaltspunkte- um ersatzfähige erforderliche Kosten der Schadensermittlung. Zweifel an der Schlüssigkeit des betreffenden Ersatzanspruches sind gegenwärtig nicht ersichtlich.

Am 04.12.2001 entschied das Landgericht Nürnberg Fürth 10 O 321/01 in einem Fall, zu dessen Aufklärung eine Kontonach- und Neuberechnung mit dem Prüf- und Beweishilfe-Programmsystem EIBL stattgefunden hatte :

  • Als Kosten der Rechtsverfolgung kann der Antragsteller die Kosten für ein Gutachten grundsätzlich ersetzt verlangen, jedoch nur, soweit ihm Forderungen gegenüber der Antragsgegnerin zustehen könnten und weswegen ihm vorliegend auch Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Am 17.12.1999 verurteilte das Landgericht Heilbronn 2 O 2815/98 die beklagte Bank

Prozesskostenhilfe

Wenn hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO besteht, kann u.U. mit Prozesskostenhilfe, gerechnet werden. Die Vorlage von eindeutigem Beweismaterial ist hierbei die wichtigste Voraussetzung (siehe oben).

Ein vormalig abschlägig beschiedener Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) in einer Sache gegen eine Bank, wurde nach Beschwerde des Anwaltes der Antragstellerin - und nach einem PKW-Prüfungsverfahren - im Sinne der Antragstellerin abgeändert. Da dem Gericht anhand einer insoweit schlüssigen Kontennach- und Neuberechnung die begründete Hoffnung auf Erfolg dargelegt werden konnte, gewährte es der Antragstellerin PKH für eine Klage über insgesamt 363.214,42 EUR in erster Instanz, hierzu OLG Frankfurt 23 W 23/04. [PDF, 514 KB]

Soweit die gute Nachricht. Die schlechte Nachricht jedoch ist, dass die Kontennach- und Neuberechnung für die Antragstellerin mit sage und schreibe 89.705,11 EUR zu Buche schlagen soll. Dieser von "einem Kreditsachverständigen" lapidar unter "Gutachterkosten" mitaufgelistete Betrag, wurde sogleich durch das Gericht als "unschlüssige Position" enttarnt und wieder herausgerechnet. Ganz zurecht, da diese Summe laut Richter nicht näher begründet und dargelegt worden war. Verständlich, wenn diese "Gutachterrechnung" so oder ähnlich aussah, wie Nachstehende. [JPG, 78 KB] (siehe hierzu auch SÜDDEUTSCHE ZEITUNG 10./11.09.2005 Seite 30 mit einem Erfolgshonorar von fünfunddreißig Prozent!).

Der an sich höchst wertvolle und positive Beschluss wird also überschattet von der unverfrorenen und übertriebenen Honorarstellung, des dort tätigen "Gutachters", der durch diese Handlungsweise nicht zuletzt sogar die Seriösität seiner Mandantin vor Gericht in Verruf hätte bringen können. Denn der Richter stellte noch zwei weitere Positionen in Höhe von 78.000 EUR infrage, die seitens des Gutachters gelistet worde waren.

Die Beauftragung des richtigen Kreditsachverständigen spielt eine entscheidende Rolle. Zuverlässigkeit, Maßhaltigkeit und höchste Kompetenz schaffen insbesondere bei Gericht die unerlässlichen Grundlagen für einen vertrauensbildenden und glaubhaften Vortrag. Nur so kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt werden - und der Antragsteller horrenden, durch nichts gerechtfertigten Gutachterkosten entgehen.

» Referenzen


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