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Teils rechtsirriger unwirksamer Klauseln in den AGB"53.167,06 EUR zuzüglich 5,0 Prozentpunkte über Basiszins auf Grund diverser Fehlbuchungen, sowie teils rechtsirriger unwirksamer Klauseln in den AGB. Mit EIBL erarbeitet und bewiesen." Nach fast 5-jähriger Verfahrensdauer sprach das Landgericht Lüneburg Recht. Es verurteilte die beklagte Volksbank zur Zahlung von 53.167,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.05.2002. Einer der Urteilsgründe: Die Beklagte ist durch diverse Fehlbuchungen, teils rechtsirrig im Hinblick auf unwirksame Klauseln ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, teils fahrlässig auf Kosten des Klägers in Höhe von 46.540,37 EUR ungerechtfertigt bereichert. Gegen diese Entscheidung ging die beklagte Volksbank in die Berufung. Sie war der Meinung, dass die Neuberechnung des Girokontos vom Sachverständigen Eibl, mit Offenlegung fehlerhafter Zinsberechnungen und Wertstellungen, nicht gerechtfertigter Gebühren in den Giro- und Darlehenskonten und deren überhöhte Zinsbelastungen, im wesentlichen darauf beruhen, dass Eibl bei seiner Kontonach- und Neuberechnung nach der heutigen Rechtsprechung arbeite. Nach Meinung der Volksbank war bei Erstellen ihrer Daten nicht voraussehbar, dass die Rechtsprechung(*) irgend wann einmal "nicht zeitnah und marktkonforme Anpassung variabler Zinsen, unberechtigte Gebühren für Stornobuchungen, verzögerte Wertstellungen und nicht korrekte Zins- Tilgungsverrechnung beanstanden würde". Ihre Abrechnungspraxis sei nicht schuldhaft gewesen, weshalb sie die Kosten des Sachverständigen Eibl nicht bezahlen brauche. Der geltend gemachte Betrag, sei kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, sondern ein einfacher Bereicherungsanspruch, weshalb der Kläger für die Kosten der "Schadensermittlung" keinen Ausgleich beanspruchen könne. Im übrigen hätte eine Verbraucherzentrale diese Arbeit für 40,00 EURO gemacht. Diese Meinung teilte das Oberlandesgericht Celle nicht und verurteilte die beklagte Volksbank zum vollen Ersatz der Kosten des Sachverständigen Eibl an den Kläger bzw. Berufungsbeklagten. Soweit die Arbeiten von einer Verbraucherzentrale für 40,00 EUR zu machen sei, so die Celler Richter, sei dies ersichtlich unrichtig. Der Schwerpunkt der Arbeiten des Sachverständigen Eibl, welche mehrere Leitzordner füllen, liege in der Verknüpfung verschiedener Darlehens- und Girokonten und betrifft einen Sachverhalt, welcher weit über die Neuberechnung eines einzelnen Kontos hinaus geht. (*) Im Gegensatz zu Banken und Sparkassen hält sich die Rechtsprechung an das seit 01.01.1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), was für so manche Bank noch 106 Jahre nach Inkrafttreten offensichtlich unbekannt, sowie überraschend erscheint.
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