EIBL

 

Bestreiten was es zu bestreiten gibt

"Bestreiten was es zu bestreiten gibt, auch wenn es (wissentlich) noch so unrichtig ist."
Offensichtlich schon prophylaktisch, wird, trotz eindeutiger Beweise bestritten, was das Zeug hält. Das Landgericht Frankfurt machte "dieses Spiel" jedoch nicht mit. Es gab einer beklagten großen deutschen Bank auf, für jede der 904 aus dem Prüf- und Beweishilfe-Programmsystem EIBL aufgezeigten unkorrekten Wertstellungen darzulegen, weshalb diese in EIBL aufgezeigten Beanstandungen trotz unstreitiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Regelung in § 676 g Abs. 1 S.4 BGB unzutreffend sein sollen. Dies konnte diese große deutsche Bank nicht widerlegen, weshalb das Verfahren innerhalb kürzester Zeit "beendet war".

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